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Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass an den Endverkaufstellen für die nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die an einem beliebigen Tag zum Verkauf ausgelegt sind, die Angaben über die Betriebe, in denen die Tiere geschlachtet und die Schlachtkörper zerlegt wurden, jederzeit vorliegen, sodass sie dem Verbraucher auf Wunsch mündlich mitgeteilt werden können. Somit könnte eine Rückverfolgbarkeit gesichert werden, die mindestens derjenigen für Hackfleisch entspricht.
Außerdem ist zuzulassen, dass Fleisch an den Endverkaufstellen an verschiedenen Tagen zerlegt wird, sofern die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und…
Tatsächlich werden die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie die Erzeuger von…
‚nicht vorverpackte Fleischteilstücke‘: ein Fleischteilstück, das an einer Endverkaufstelle nicht vorverpackt zum Verkauf angeboten wird, sowie jedes an einer…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettieren die Marktteilnehmer und Organisationen an einer…
Erfahrungsgemäß ist es für die Marktteilnehmer an den Verkaufsstellen, an denen nicht vorverpackte Fleischteilstücke an den Endverbraucher verkauft werden,…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.