Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Der Kapitän bewahrt während jeder Fangfahrt bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.
Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der für die Einfuhr vorgelegten Fangbescheinigungen, der für die Ausfuhr validierten Fangbescheinigungen und der…
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in…
Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs…
Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments — bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.