Erwägungsgrund 4 32007R1303
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.