Erwägungsgrund 22 32008R1005
Die Gemeinschaft sollte unbedingt abschreckende Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen treffen, die IUU-Fischerei betreiben und gegen die der betreffende Flaggenstaat nicht angemessen vorgeht.
Die Gemeinschaft sollte unbedingt abschreckende Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen treffen, die IUU-Fischerei betreiben und gegen die der betreffende Flaggenstaat nicht angemessen vorgeht.