Art. 2 32001R1206
Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten
(1)
Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (nachstehend Ersuchen genannt) sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (nachstehend ersuchendes Gericht genannt), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (nachstehend ersuchtes Gericht genannt) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden.
(2)
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte. In dieser Liste ist auch der örtliche Zuständigkeitsbereich und gegebenenfalls die besondere fachliche Zuständigkeit dieser Gerichte anzugeben.