Art. 3 32001R1206
Zentralstelle
(1)
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die
a)
den Gerichten Auskünfte erteilt;
b)
nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
c)
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;
(2)
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.
(3)
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.