Art. 22 32001R1206
Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Juli 2003 Folgendes mit: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.
a)
die Liste nach Artikel 2 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;
b)
den Namen und die Anschrift der Zentralstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 3 unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
c)
die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;
d)
die Sprachen, die für die Ersuchen nach Artikel 5 zugelassen sind.