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Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Untergebiete IV und VI und der ICES-Divisionen IIa und Vb.
Sie gilt nicht für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in dem Teil des ICES-Untergebiets VI, der durch gerade Linien zwischen folgenden geographischen Koordinaten abgegrenzt wird: 56°00′N, 07°30′W, 56°00′N, 04°00′W, 55°00′N, 04°00′W, 55°00′N, 07°30′W, 56°00′N, 07°30′W.
In dem genannten Teilgebiet finden die Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) , Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.