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Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Steert“ ist der eigentliche Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen . 2. „Tunnel“ ist das Netzstück unmittelbar vor dem eigentlichen Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84. 3. „Unbeabsichtigte Fänge“ sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.
„unbeabsichtigte Fänge“ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates…
„Steert“ den zylinderförmigen, mit überall dem gleichen Umfang, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Er kann aus einem oder mehreren…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „unbeabsichtigte Fänge“ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.…
„unbeabsichtigte Fänge“ sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — entweder aufgrund ihrer Größe…
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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