Art. 2 32022R2056VERORDNUNG (EU) 2022/2056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.
Art. 1 Abs. 6 32007R1303VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/2007 DER KOMMISSION vom 5. November 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung
Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern oder dem Hafen, in denen bzw. dem es Fangeinsätze durchführt.
Art. 2 Abs. 1 32025R2454VERORDNUNG (EU) 2025/2454 DES RATES vom 1. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.