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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, so gilt Artikel 41 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT) Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen: Wissenschaftlicher Name 3-Alpha-Code Name Ammodytidae SAN Sandaale Anarhichas lupus CAT Gestreifter Katfisch Aphanopus carbo BSF Schwarzer Degenfisch Argentina silus ARU Goldlachs Beryx spp. ALF Kaiserbarsch Boreogadus saida POC Polardorsch Brosme brosme USK Lumb Centrophorus squamosus GUQ Blattschuppiger Schlingerhai Centroscymnus coelolepis CYO Portugiesenhai Cetorhinus maximus BSK Riesenhai Chaenocephalus aceratus SSI Scotia-See-Eisfisch Champsocephalus gunnari ANI Bändereisfisch Channichthys rhinoceratus LIC Langschnauzen-Eisfisch Chionoecetes spp. PCR Arktische Seespinne Clupea harengus HER Hering Coryphaenoides rupestris RNG Grenadierfisch Dalatias licha SCK Schokoladenhai Deania calcea DCA Schnabeldornhai Dissostichus eleginoides TOP Schwarzer Seehecht Engraulis encrasicolus ANE Sardellen Etmopterus princeps ETR Großer schwarzer Dornhai Etmopterus pusillus ETP Glatter schwarzer Dornhai Etmopterus spinax ETX Kleiner schwarzer Dornhai Euphausia superba KRI Antarktischer Krill Gadus morhua COD Kabeljau Galeorhinus galeus GAG Hundshai Germo alalunga ALB Weißer Thun Glyptocephalus cynoglossus WIT Rotzunge Gobionotothen gibberifrons NOG Grüne Notothenia Hippoglossoides platessoides PLA Raue Scharbe Hippoglossus hippoglossus HAL Heilbutt Hoplostethus atlanticus ORY Granatbarsch Illex illecebrosus SQI Kurzflossen-Kalmar Lamna nasus POR Heringshai Lampanyctus achirus LAC Laternenfisch Lepidonotothen squamifrons NOS Graue Notothenia Lepidorhombus spp. LEZ Butte Limanda ferruginea YEL Gelbschwanzflunder Limanda limanda DAB Kliesche Lophiidae ANF Seeteufel Macrourus berglax RHG Nordatlantik-Grenadier Macrourus spp. GRV Grenadierfische Makaira nigricans BUM Blauer Marlin Mallotus villosus CAP Lodde Martialia hyadesi SQS Kalmar Melanogrammus aeglefinus HAD Schellfisch Merlangius merlangus WHG Wittling Merluccius merluccius HKE Seehecht Micromesistius poutassou WHB Blauer Wittling Microstomus kitt LEM Limande Molva dypterygia BLI Blauleng Molva macrophthalmus SLI Mittelmeer-Leng Molva molva LIN Leng Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Notothenia rossii NOR Marmorbarsch Pagellus bogaraveo SBR Rote Fleckbrasse Pandalus borealis PRA Tiefseegarnele Paralomis spp. PAI Kurzschwanzkrebse Penaeus spp. PEN Geißelgarnelen Phycis spp. FOX Gabeldorsche Platichthys flesus FLX Flunder Pleuronectes platessa PLE Scholle Pleuronectiformes FLX Plattfische Pollachius pollachius POL Pollack Pollachius virens POK Seelachs Psetta maxima TUR Steinbutt Pseudochaenichthus georgianus SGI South-Georgia-Eisfisch Rajidae SRX-RAJ Rochen Reinhardtius hippoglossoides GHL Schwarzer Heilbutt Salmo salar SAL Lachs Scomber scombrus MAC Makrele Scopthalmus rhombus BLL Glattbutt Sebastes spp. RED Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch Solea solea SOL gemeine Seezunge Solea spp. SOX Seezunge Sprattus sprattus SPR Sprotte Squalus acanthias DGS Dornhai Tetrapturus alba WHM Weißer Marlin Thunnus alalunga ALB Weißer Thun Thunnus albacares YFT Gelbflossenthun Thunnus obesus BET Großaugenthun Thunnus thynnus BFT Roter Thun Trachurus spp. JAX Bastardmakrelen Trisopterus esmarki NOP Stintdorsch Urophycis tenuis HKW Weißer Gabeldorsch Xiphias gladius SWO Schwertfisch Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information: Antarktischer Krill KRI Euphausia superba Arktische Seespinne PCR Chionoecetes spp. Bändereisfisch ANI Champsocephalus gunnari Bastardmakrelen JAX Trachurus spp. Blattschuppiger Schlingerhai GUQ Centrophorus squamosus Blauer Marlin BUM Makaira nigricans Blauer Wittling WHB Micromesistius poutassou Blauleng BLI Molva dypterygia Butte LEZ Lepidorhombus spp. Dornhai DGS Squalus acanthias Flunder FLX Platichthys flesus Gabeldorsche FOX Phycis spp. Geißelgarnelen PEN Penaeus spp. Gelbflossenthun YFT Thunnus albacares Gelbschwanzflunder YEL Limanda ferruginea Gemeine Seezunge SOL Solea solea Gestreifter Katfisch CAT Anarhichas lupus Glattbutt BLL Scopthalmus rhombus Glatter schwarzer Dornhai ETP Etmopterus pusillus Goldlachs ARU Argentina silus Granatbarsch ORY Hoplostethus atlanticus Graue Notothenia NOS Lepidonotothen squamifrons Grenadierfisch RNG Coryphaenoides rupestris Grenadierfische GRV Macrourus spp. Großaugenthun BET Thunnus obesus Großer schwarzer Dornhai ETR Etmopterus princeps Grüne Notothenia NOG Gobionotothen gibberifrons Heilbutt HAL Hippoglossus hippoglossus Hering HER Clupea harengus Heringshai POR Lamna nasus Hundshai GAG Galeorhinus galeus Kabeljau COD Gadus morhua Kaiserbarsch ALF Beryx spp. Kaisergranat NEP Nephrops norvegicus Kalmar SQS Martialia hyadesi Kleiner schwarzer Dornhai ETX Etmopterus spinax Kliesche DAB Limanda limanda Kurzflossen-Kalmar SQI Illex illecebrosus Kurzschwanzkrebse PAI Paralomis spp. Lachs SAL Salmo salar Langschnauzen-Eisfisch LIC Channichthys rhinoceratus Laternenfisch LAC Lampanyctus achirus Leng LIN Molva molva Limande LEM Microstomus kitt Lodde CAP Mallotus villosus Lumb USK Brosme brosme Makrele MAC Scomber scombrus Marmorbarsch NOR Notothenia rossii Mittelmeer-Leng SLI Molva macrophthalmus Nordatlantik-Grenadier RHG Macrourus berglax Plattfische FLX Pleuronectiformes Polardorsch POC Boreogadus saida Pollack POL Pollachius pollachius Portugiesenhai CYO Centroscymnus coelolepis Raue Scharbe PLA Hippoglossoides platessoides Riesenhai BSK Cetorhinus maximus Rochen SRX-RAJ Rajidae Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch RED Sebastes spp. Rote Fleckbrasse SBR Pagellus bogaraveo Roter Thun BFT Thunnus thynnus Rotzunge WIT Glyptocephalus cynoglossus Sandaale SAN Ammodytidae Sardellen ANE Engraulis encrasicolus Schellfisch HAD Melanogrammus aeglefinus Schnabeldornhai DCA Deania calcea Schokoladenhai SCK Dalatias licha Scholle PLE Pleuronectes platessa Schwarzer Degenfisch BSF Aphanopus carbo Schwarzer Heilbutt GHL Reinhardtius hippoglossoides Schwarzer Seehecht TOP Dissostichus eleginoides Schwertfisch SWO Xiphias gladius Scotia-See-Eisfisch SSI Chaenocephalus aceratus Seehecht HKE Merluccius merluccius Seelachs POK Pollachius virens Seeteufel ANF Lophiidae Seezunge SOX Solea spp. South-Georgia-Eisfisch SGI Pseudochaenichthus georgianus Sprotte SPR Sprattus sprattus Steinbutt TUR Psetta maxima Stintdorsch NOP Trisopterus esmarki Tiefseegarnele PRA Pandalus borealis Weißer Gabeldorsch HKW Urophycis tenuis Weißer Marlin WHM Tetrapturus albidus Weißer Thun ALB Thunnus alalunga Weißer Thun ALB Germo alalunga Wittling WHG Merlangius merlangus ANHANG IA SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana Art: Sandaale Ammodytidae Gebiet: IV (norwegische Gewässer) SAN/04-N. Dänemark 19 000 Vereinigtes Königreich 1 000 EG 20 000 TAC Entfällt Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Sandaale Ammodytidae Gebiet: IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) SAN/2A3A4. Dänemark 335 087 Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 513 Schweden 12 304 Vereinigtes Königreich 7 324 EG 355 228 Norwegen 20 000 TAC Entfällt
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Davon dürfen höchstens 320 722 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 14 365 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(3) Davon dürfen höchstens 491 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 22 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(4) Davon dürfen höchstens 11 777 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 527 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(5) Davon dürfen höchstens 7 010 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 314 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(6) Davon dürfen höchstens 340 000 Tonnen in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefischt werden. Die übrigen 15 228 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIIa gefangen werden. (SAN/*03A.)
(7) Im ICES-Gebiet IV zu fischen. Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II ARU/1/2 Deutschland 31 Frankreich 10 Niederlande 25 Vereinigtes Königreich 50 EG 116 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: III und IV (EG-Gewässer) ARU/3/4 Dänemark 1 180 Deutschland 12 Frankreich 8 Irland 8 Niederlande 55 Schweden 46 Vereinigtes Königreich 21 EG 1 331 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer) ARU/567 Deutschland 405 Frankreich 9 Irland 378 Niederlande 4 225 Vereinigtes Königreich 297 EC 5 311 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII USK/2A47-C EG Entfällt Norwegen 3 350 TAC Entfällt Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Gebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(2) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: I, II und XIV (EG- und internationale Gewässer) USK/1214EI Deutschland 7 Frankreich 7 Vereinigtes Königreich 7 Andere 3 EG 23 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: III (EG-Gewässer) USK/3EI. Dänemark 14 Schweden 7 Deutschland 7 EG 28 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: IV (EG-Gewässer) USK/4EI. Dänemark 62 Deutschland 19 Frankreich 44 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 94 Andere 6 EG 231 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer) USK/567EI. Deutschland 6 Spanien 21 Frankreich 254 Irland 25 Vereinigtes Königreich 123 Andere 6 EG 435 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: IV (norwegische Gewässer) USK/4AB-N Belgien 0 Dänemark 165 Deutschland 1 Frankreich 0 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 4 EG 170 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: IIIa HER/03A. Dänemark 21 474 Deutschland 344 Schweden 22 463 EG 44 281 Färöer 500 TAC 51 673 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Im Skagerrak zu fischen. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: EG- und norwegische Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53°30′N HER/04A., HER/04B. Dänemark 27 886 Deutschland 17 536 Frankreich 11 965 Niederlande 26 751 Schweden 2 047 Vereinigtes Königreich 30 025 EG 116 210 Norwegen 50 000 TAC 201 227 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit.
(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-) 50 000 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62°N HER/04-N. Schweden 846 EG 846 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Beifänge in Gebiet IIIa HER/03A-BC Dänemark 9 805 Deutschland 87 Schweden 1 578 EG 11 470 TAC 11 470 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa HER/2A47DX Belgien 93 Dänemark 18 004 Deutschland 93 Frankreich 93 Niederlande 93 Schweden 88 Vereinigtes Königreich 342 EG 18 806 TAC 18 806 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIId; IVc HER/4CXB7D Belgien 7 100 Dänemark 397 Deutschland 250 Frankreich 6 488 Niederlande 10 157 Vereinigtes Königreich 2 269 EG 26 661 TAC 201 227 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56′ N, 1°19.1′ O) genau nach Süden bis 51°33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.
(3) Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B). Art: Hering Clupea harengus Gebiet: EG- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN HER/5B6ANB Deutschland 2 967 Frankreich 561 Irland 4 009 Niederlande 2 967 Vereinigtes Königreich 16 036 EG 26 540 Färöer 660 TAC 27 200 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07°00′ W und nördlich von 55°00′ N, Clyde ausgenommen.
(2) Diese Quote darf nur in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIbc; VIaS HER/6AS7BC Irland 11 957 Niederlande 1 062 EG 13 019 TAC 13 019 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56°00′ N und westlich von 07° 00′ W. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VI Clyde HER/06ACL. Vereinigtes Königreich 800 EG 800 TAC 800 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Loxodrome von Mull of Kintyre nach Corsewall Point. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIa HER/07A/MM Irland 1 309 Vereinigtes Königreich 3 619 EG 4 928 TAC 4 928 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Gebiet VIIa abzüglich des den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52°30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIe und VIIf HER/7EF Frankreich 500 Vereinigtes Königreich 500 EG 1 000 TAC 1 000 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIg , VIIh , VIIj and VIIk HER/7G-K Deutschland 88 Frankreich 496 Irland 7 659 Niederlande 498 Vereinigtes Königreich 11 EG 8 752 TAC 8 752 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52°30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Sardellen Engraulis encrasicolus Gebiet: VIII ANE/08 Spanien 0 Frankreich 0 EG 0 TAC 0 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Sardellen Engraulis encrasicolus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 ANE/9/3411 Spanien 3 826 Portugal 4 174 EG 8 000 TAC 8 000 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Skagerrak COD/03AN Belgien 8 Dänemark 2 532 Deutschland 54 Niederlande 16 Schweden 443 EG 3 053 TAC 3 165 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Kattegat COD/03AS Dänemark 415 Deutschland 9 Schweden 249 EG 673 TAC 673 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört COD/2A3AX4 Belgien 592 Dänemark 3 761 Deutschland 2 289 Frankreich 809 Niederlande 2 125 Schweden 25 Vereinigtes Königreich 8 628 EG 18 229 Norwegen 3 766 TAC 21 995 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) 15 980 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N COD/04-N. Schweden 382 EG 382 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) COD/561214 Belgien 1 Deutschland 6 Frankreich 74 Irland 90 Vereinigtes Königreich 277 EG 448 TAC 448 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. VIa, Vb (EG-Gewässer) (COD/*5BC6A) Belgien 1 Deutschland 6 Frankreich 64 Irland 90 Vereinigtes Königreich 241 EG 402 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIa COD/07A Belgien 29 Frankreich 50 Irland 864 Niederlande 5 Vereinigtes Königreich 417 EG 1 365 TAC 1 365 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIb-k, VIII, IX und X; COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) COD/7X7A34 Belgien 217 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Frankreich 3 725 Irland 797 Niederlande 31 Vereinigtes Königreich 404 EG 5 174 TAC 5 174 Art: Heringshai Lamna nasus Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIII und XIV POR/ALL-C. Dänemark 30 Frankreich 332 Deutschland 6 Irland 8 Portugal 26 Spanien 175 Schweden 1 Vereinigtes Königreich 3 EG 581 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) LEZ/2AC4-C Belgien 3 Dänemark 4 Deutschland –5 Frankreich 26 Niederlande 21 Vereinigtes Königreich 1 531 EG 1 580 TAC 1 580 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) LEZ/561214 Spanien 295 Frankreich 1 148 Irland 336 Vereinigtes Königreich 813 EG 2 592 TAC 2 592 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VII LEZ/07 Belgien 494 Spanien 5 490 Frankreich 6 663 Irland 3 029 Vereinigtes Königreich 2 624 EG 18 300 TAC 18 300 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe LEZ/8ABDE Belgien 1 Spanien 1 306 Frankreich 1 055 EG 2 362 TAC 2 362 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) LEZ/8C3411 Spanien 1 451 Frankreich 73 Portugal 44 EG 1 568 TAC 1 568 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kliesche und Flunder Limanda limanda und Platichthys flesus Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) D/F/2AC4-C Belgien 513 Dänemark 1 927 Deutschland 2 890 Frankreich 200 Niederlande 11 654 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 1 620 EG 18 810 TAC 18 810 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) ANF/2AC4-C Belgien 401 Dänemark 884 Deutschland 432 Frankreich 82 Niederlande 303 Schweden 10 Vereinigtes Königreich 9 233 EG 11 345 TAC 11 345 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: IV (norwegische Gewässer) ANF/4AB-N Belgien 48 Dänemark 1 236 Deutschland 19 Niederlande 18 Vereinigtes Königreich 289 EG 1 610 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) ANF/561214 Belgien 185 Deutschland 197 Spanien 198 Frankreich 2 280 Irland 516 Niederlande 178 Vereinigtes Königreich 1 586 EG 5 140 TAC 5 140 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VII ANF/07. Belgien 2 821 Deutschland 314 Spanien 1 137 Frankreich 18 357 Irland 2 351 Niederlande 347 Vereinigtes Königreich 5 597 EG 30 924 TAC 30 924 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden. (ANF/*8ABDE). Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe ANF/8ABDE Belgien 10 Spanien 1 327 Frankreich 7 447 EG 8 784 TAC 8 784 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer) ANF/8C3411 Spanien 1 630 Frankreich 5 Portugal 307 EG 1 942 TAC 1 942 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer) HAD/3A/BCD Belgien 12 Dänemark 2 080 Deutschland 132 Niederlande 2 Schweden 246 EG 2 472 TAC 2 856 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Ausgenommen geschätzte 264 t Beifänge in der Industriefischerei. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer) HAD/2AC4 Belgien 279 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 1 920 Deutschland 1 222 Frankreich 2 129 Niederlande 209 Schweden 193 Vereinigtes Königreich 31 664 EG 37 616 Norwegen 8 082 TAC 46 444
(1) Ausgenommen geschätzte 746 Tonnen Beifang in der Industriefischerei. Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) EG 28 535 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N HAD/04-N. Schweden 707 EG 707 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: EG- und internationale Gewässer der ICES-Gebiete VIb, XII and XIV HAD/6B1214 Belgien 17 Deutschland 20 Frankreich 815 Irland 591 Vereinigtes Königreich 5 940 EG 7 383 TAC 7 383 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Vb und VIa (EG-Gewässer) HAD/5BC6A. Belgien 9 Deutschland 11 Frankreich 446 Irland 1 106 Vereinigtes Königreich 5 351 EG 6 923 TAC 6 923 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) HAD/7/3411 Belgien 129 Frankreich 7 719 Irland 2 573 Vereinigtes Königreich 1 158 EG 11 579 TAC 11 579 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen gefischt werden: VIIa (HAD/*07A) Belgien 20 Frankreich 90 Irland 536 Vereinigtes Königreich 592 EG 1 238 In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die im ICES-Gebiet VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der im Gebiet VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn die Gesamtmenge dieser Anlandungen 1 238 t übersteigt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IIIa WHG/03A Dänemark 232 Niederlande 1 Schweden 25 EG 258 TAC 1 050 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer) WHG/2AC4 Belgien 367 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 1 587 Deutschland 413 Frankreich 2 385 Niederlande 917 Schweden 3 Vereinigtes Königreich 9 330 EG 15 002 Norwegen 1 785 TAC 17 850
(1) Ausgenommen geschätzte 1 063 Tonnen Beifang in der Industriefischerei.
(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: IV (norwegische Gewässer) WHG/*04N-) EG 10 884 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) WHG/561214 Deutschland 5 Frankreich 93 Irland 229 Vereinigtes Königreich 438 EG 765 TAC 765 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIa WHG/07A Belgien 1 Frankreich 10 Irland 160 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 107 EG 278 TAC 278 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk WHG/7X7A. Belgien 195 Frankreich 11 964 Irland 5 544 Niederlande 97 Vereinigtes Königreich 2 140 EG 19 940 TAC 19 940 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIII WHG/08. Spanien 1 440 Frankreich 2 160 EG 3 600 TAC 3 600 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) WHG/9/3411 Portugal 653 EG 653 TAC 653 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Wittling und Pollack Merlangius merlangus und Pollachius pollachius Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N W/P/04-N. Schweden 190 EG 190 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId HKE/3A/BCD Dänemark 1 657 Schweden 141 EG 1 798 TAC 1 798 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) HKE/2AC4-C Belgien 35 Dänemark 1 211 Deutschland 137 Frankreich 254 Niederlande 68 Vereinigtes Königreich 379 EG 2 084 TAC 2 084 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) HKE/571214 Belgien 281 Deutschland –4 Spanien 10 013 Frankreich 15 022 Irland 1 847 Niederlande 200 Vereinigtes Königreich 6 020 EG 33 379 TAC 33 379 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) Belgien 36 Spanien 1 440 Frankreich 1 440 Irland 180 Niederlande 18 Vereinigtes Königreich 810 EG 3 924 Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe HKE/8ABDE Belgien 10 Spanien 6 892 Frankreich 15 390 Niederlande 18 EG 22 310 TAC 22 310 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14) Belgien 2 Spanien 1 800 Frankreich 3 240 Niederlande 5 EG 5 047 Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) HKE/8C3411 Spanien 4 512 Frankreich 458 Portugal 2 040 EG 7 010 TAC 7 010 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: IV (norwegische Gewässer) WHB/4AB-N Dänemark 7 600 Vereinigtes Königreich 400 EG 8 000 TAC 1 266 282 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) WHB/1X14 Dänemark 29 226 Deutschland 13 512 Spanien 22 711 Frankreich 21 488 Irland 24 151 Litauen 162 Niederlande 41 458 Portugal 2 110 Schweden 6 681 Vereinigtes Königreich 36 657 EG 198 156 Norwegen 108 000 Färöer 29 580 TAC 1 266 282 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon dürfen 65 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM1).
(2) Davon dürfen bis zu 17,66 % in färöischen Gewässern gefischt werden (WHB/*05B-F).
(3) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56°30′N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t gefangen werden.
(4) Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
(5) Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten
(6) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56°30′N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden. Im Gebiet IVa dürfen höchstens 7 395 t gefangen werden. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) WHB/8C3411 Spanien 30 057 Portugal 6 421 EG 36 478 TAC 1 266 282 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon dürfen bis zu 65 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM2). Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EG-Gewässer) WHB/24A567 Norwegen 196 269 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Färöer 31 000 TAC 1 266 282
(1) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(2) Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 49 067 t betragen.
(3) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
(4) Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 7 750 t betragen. Art: Limande und Rotzunge Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) L/W/2AC4-C Belgien 368 Dänemark 1 013 Deutschland 130 Frankreich 277 Niederlande 843 Schweden 11 Vereinigtes Königreich 4 151 EG 6 793 TAC 6 793 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Blauleng BlaulengMolva dypterygia Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII BLI/2A47-C EG Entfällt Norwegen 150 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) In Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt. Art: Blauleng BlaulengMolva dypterygia Gebiet: VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56°30′N und VIb BLI/6AN6B. Färöer 200 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. Art: Leng Molva molva Gebiet: EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II LIN/1/2 Dänemark 10 Deutschland 10 Frankreich 10 Vereinigtes Königreich 10 Andere 5 EC 45 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur Beifänge. Gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet. Art: Leng Molva molva Gebiet: IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03 Belgien 7 Dänemark 57 Deutschland 7 Schweden 22 Vereinigtes Königreich 7 EG 100 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden. Art: Leng Molva molva Gebiet: IV (EG-Gewässer) LIN/04 Belgien 18 Dänemark 286 Deutschland 177 Frankreich 159 Niederlande 6 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 2 196 EG 2 856 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Leng Molva molva Gebiet: V (EG- und internationale Gewässer) LIN/05 Belgien 9 Dänemark 6 Deutschland 6 Frankreich 6 Vereinigtes Königreich 6 EG 34 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Leng Molva molva Gebiet: VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) LIN/6X14 Belgien 40 Dänemark 7 Deutschland 147 Spanien 2 969 Frankreich 3 166 Irland 793 Portugal 7 Vereinigtes Königreich 3 645 EG 10 776 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Leng Molva molva Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII LIN/2A47-C EG Entfällt Norwegen 5 638 Färöer 250 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(2) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.
(3) Einschließlich Lumb. Dürfen in den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden.
(4) Davon ist in den ICES-Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten Im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten. Art: Leng Molva molva Gebiet: IV (norwegische Gewässer) LIN/4AB-N Belgien 6 Dänemark 747 Deutschland 20 Frankreich 8 Niederlande 1 Vereinigtes Königreich 67 EG 849 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD Dänemark 4 206 Deutschland 11 Schweden 1 405 EG 5 622 TAC 5 622 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc and IIId gefischt werden. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) NEP/2AC4-C Belgien 1 461 Dänemark 1 520 Deutschland 88 Frankreich 44 Niederlande 841 Vereinigtes Königreich 25 090 EG 29 044 TAC 29 044 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IV (norwegische Gewässer) NEP/4AB-N. Dänemark 1 183 Deutschland 1 Vereinigtes Königreich 66 EG 1 250 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer) NEP/5BC6. Spanien 44 Frankreich 179 Irland 307 Vereinigtes Königreich 21 533 EG 22 063 TAC 22 063 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VII NEP/07. Spanien 1 659 Frankreich 6 786 Irland 9 277 Vereinigtes Königreich 9 163 EG 26 885 TAC 26 885 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE. Spanien 265 Frankreich 4 505 EG 4 770 TAC 4 770 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIc NEP/08C Spanien 131 Frankreich 8 EG 139 TAC 139 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) NEP/9/3411 Spanien 111 Portugal 344 EG 455 TAC 455 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: IIIa PRA/03A. Dänemark 4 033 Deutschland –1 Schweden 2 172 EG 6 204 TAC 11 620 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C Dänemark 2 960 Niederlande 28 Schweden 119 Vereinigtes Königreich 877 EG 3 984 TAC 3 984 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N PRA/04-N. Dänemark 500 Schweden 164 EG 664 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Wittling und Seelachs werden auf die Quote auf diese Arten angerechnet. Art: Geißelgarnelen Penaeus spp. Gebiet: Französisch-Guayana PEN/FGU. Frankreich 4 108 EG 4 108 TAC 4 108 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Abgrenzungen in Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.
(2) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Skagerrak PLE/03AN. Belgien 56 Dänemark 7 280 Deutschland 37 Niederlande 1 400 Schweden 390 EG 9 163 TAC 9 350 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Kattegat PLE/03AS. Dänemark 2 081 Deutschland 23 Schweden 234 EG 2 338 TAC 2 338 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zur Skagerrak und zum Kattegat gehört. PLE/2A3AX4 Belgien 2 946 Dänemark 9 575 Deutschland 2 762 Frankreich 552 Niederlande 18 414 Vereinigtes Königreich 13 626 EG 47 875 Norwegen 1 105 TAC 49 000 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: IV (norwegische Gewässer) (PLE/*04N-) 19 653 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) PLE/561214 Frankreich 22 Irland 287 Vereinigtes Königreich 477 EG 786 TAC 786 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIa PLE/07A. Belgien 126 Frankreich 23 Irland 1 260 Niederlande 14 Vereinigtes Königreich 629 EG 2 052 TAC 2 052 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIb und VIIc PLE/7BC Frankreich 22 Irland 88 EG 110 TAC 110 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIId und VIIe PLE/7DE Belgien 826 Frankreich 2 755 Vereinigtes Königreich 1 469 EG 5 050 TAC 5 050 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIf und VIIg PLE/7FG. Belgien 100 Frankreich 143 Irland 203 Vereinigtes Königreich 80 EG 526 TAC 526 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk PLE/7HJK. Belgien 19 Frankreich 38 Irland 132 Niederlande 76 Vereinigtes Königreich 38 EG 303 TAC 303 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) PLE/8/3411 Spanien 75 Frankreich 298 Portugal 75 EG 448 TAC 448 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) POL/561214 Spanien 6 Frankreich 216 Irland 63 Vereinigtes Königreich 165 EG 450 TAC 450 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VII POL/07. Belgien 476 Spanien 29 Frankreich 10 959 Irland 1 168 Vereinigtes Königreich 2 668 EG 15 300 TAC 15 300 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe POL/8ABDE. Spanien 286 Frankreich 1 394 EG 1 680 TAC 1 680 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIc POL/08C. Spanien 236 Frankreich 26 EG 262 TAC 262 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) POL/9/3411 Spanien 278 Portugal 10 EG 288 TAC 288 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId POK/2A34. Belgien 47 Dänemark 5 636 Deutschland 14 231 Frankreich 33 491 Niederlande 142 Schweden 774 Vereinigtes Königreich 10 911 EG 65 232 Norwegen 70 668 TAC 135 900 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) POK/561214 Deutschland 906 Frankreich 9 003 Irland 534 Vereinigtes Königreich 3 708 EG 14 151 TAC 14 151 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62°N POK/04-N. Schweden 880 EG 880 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) POK/7/3411 Belgien 10 Frankreich 2 132 Irland 1 066 Vereinigtes Königreich 582 EG 3 790 TAC 3 790 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) T/B/2AC4-C Belgien 386 Dänemark 825 Deutschland 211 Frankreich 99 Niederlande 2 923 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 813 EG 5 263 TAC 5 263 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Rochen Rajidae Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) SRX/2AC4-C Belgien 277 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 11 Deutschland 14 Frankreich 43 Niederlande 236 Vereinigtes Königreich 1 062 EG 1 643 TAC 1 643
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C), Sternrochen (Amblyraja radiate) (RJR/2AC4-C) und Glattrochen (Dipturus batis) (RJB/2AC4-C) sind getrennt zu melden.
(2) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Diese Bedingung gilt nur für Schiffe von mehr als 15 m Länge über alles. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer GHL/2A-C46 Dänemark 6 Deutschland 10 Estland 6 Spanien 6 Frankreich 92 Irland 6 Litauen 6 Polen 6 Portugal –18 Vereinigtes Königreich 359 EG 829 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) 350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden. Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId MAC/2A34. Belgien 157 Dänemark 12 699 Deutschland 164 Frankreich 495 Niederlande 498 Schweden 3 674 Vereinigtes Königreich 462 EG 18 149 Norwegen 9 300 TAC 385 366 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04N-) .
(2) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(3) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Gebiet IIIa.
(4) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: MAC/*03A. IIIa und IVbc MAC/*3A4BC MAC/*04B. MAC/*04C. VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis zum 31. März 2008 MAC/*2A6. Dänemark 4 130 4 020 Frankreich 490 Niederlande 490 Schweden 390 10 Vereinigtes Königreich 490 Norwegen 3 000 Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV MAC/2CX14- Dänemark –8 Deutschland 14 893 Spanien 20 Estland 124 Frankreich 9 930 Irland 49 643 Lettland 91 Litauen 91 Niederlande 21 719 Polen 1 049 Vereinigtes Königreich 136 522 EG 234 074 Norwegen 9 300 Färöer 3 605 TAC 385 366 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56°30′N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.
(2) Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59°N gefischt werden. 3 001 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden.
(3) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden. IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C Deutschland 4 494 Frankreich 2 996 Irland 14 981 Niederlande 6 554 Vereinigtes Königreich 41 200 EG 70 225 Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) MAC/8C3411 Spanien 22 256 Frankreich 148 Portugal 4 601 EG 27 005 TAC 27 005 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa, b,d gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten Mengen, die in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId gefischt wurden, dürfen jedoch 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: VIIIb (MAC/*08B) Spanien 1 869 Frankreich 12 Portugal 386 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc, IIId (EG-Gewässer) SOL/3A/BCD Dänemark 872 Deutschland 50 Niederlande 76 Schweden 32 EG 1 030 TAC 1 030 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: II und IV (EG-Gewässer) SOL/24 Belgien 1 209 Dänemark 554 Deutschland 920 Frankreich 275 Niederlande 10 752 Vereinigtes Königreich 686 EG 14 396 Norwegen 90 TAC 14 486 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Darf nur in Gebiet IV gefischt werden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) SOL/561214 Irland 54 Vereinigtes Königreich 14 EG 68 TAC 68 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIa SOL/07A Belgien 386 Frankreich 5 Irland 86 Niederlande 103 Vereinigtes Königreich 166 EG 746 TAC 746 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIb und VIIc SOL/7BC Frankreich 10 Irland 49 EG 59 TAC 59 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIId SOL/07D Belgien 1 960 Frankreich 3 919 Vereinigtes Königreich 1 400 EG 7 279 TAC 7 279 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIe SOL/07E Belgien 27 Frankreich 288 Vereinigtes Königreich 450 EG 765 TAC 765 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIf und VIIg SOL/7FG. Belgien 654 Frankreich 70 Irland 30 Vereinigtes Königreich 298 EG 1 052 TAC 1 052 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIh, VIIj, und VIIk SOL/7HJK Belgien 54 Frankreich 108 Irland 293 Niederlande 87 Vereinigtes Königreich 108 EG 650 TAC 650 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIIa und b SOL/8AB. Belgien 49 Spanien 9 Frankreich 4 225 Niederlande 286 EG 4 569 TAC 4 569 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seezunge Solea spp. Gebiet: VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) SOX/8CDE34 Spanien 458 Portugal 758 EG 1 216 TAC 1 216 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: IIIa SPR/03A Dänemark 34 843 Deutschland 73 Schweden 13 184 EG 48 100 TAC 52 000 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV SPR/2AC4-C Belgien 1 729 Dänemark 136 826 Deutschland 1 729 Frankreich 1 729 Niederlande 1 729 Schweden 1 330 Vereinigtes Königreich 5 705 EG 150 777 Norwegen 10 063 Färöer 9 160 TAC 170 000 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Einschließlich Sandaal.
(2) Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
(3) Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.
(4) 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.
(5) Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: VIId und VIIe SPR/7DE. Belgien 31 Dänemark 1 997 Deutschland 31 Frankreich 430 Niederlande 430 Vereinigtes Königreich 3 226 EG 6 144 TAC 6 144 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) DGS/2AC4-C Belgien 10 Dänemark 57 Deutschland 10 Frankreich 18 Niederlande 15 Schweden 1 Vereinigtes Königreich 470 EG 581 Norwegen 50 TAC 631 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 5 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.
(2) Einschließlich Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calceus), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzen Dornhai (Etmopterus princeps), Kleinem schwarzen Dornhai (Etmopterus spinax) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis). Diese Quote darf nur in den Gebieten IV, VI und VII gefangen werden. Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) DGS/15X14 Belgien 145 Deutschland 31 Spanien 75 Frankreich 618 Irland 390 Niederlande 2 Portugal 3 Vereinigtes Königreich 739 EG 2004 TAC 2004 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 5 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer) JAX/2AC4-C Belgien 58 Dänemark 25 208 Deutschland 1 901 Frankreich 40 Irland 1 463 Niederlande 4 089 Schweden 750 Vereinigtes Königreich 3 721 EG 37 230 Norwegen 1 600 Färöer 479 TAC 39 309 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
(2) Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für die ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56°30′N, VIIe, VIIf und VIIh. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) JAX/578/14 Dänemark 16 574 Deutschland 12 849 Spanien 16 795 Frankreich 10 231 Irland 43 076 Litauen 644 Niederlande 63 375 Portugal 1 610 Vereinigtes Königreich 17 661 EG 182 815 Färöer 2 080 TAC 184 895 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56°30′N, VIIe, VIIf und VIIh. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: VIIIc und IX JAX/8C9. Spanien 31 093 Frankreich 435 Portugal 28 792 EG 60 320 TAC 60 320 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: X; CECAF (EG-Gewässer) JAX/X34PRT Portugal 3 200 EG 3 200 TAC 3 200 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Gewässer um die Azoren.
(2) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EG-Gewässer) JAX/341PRT Portugal 1 280 EG 1 280 TAC 1 280 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Gewässer um Madeira.
(2) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. Art: Bastardmakrelen Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EG-Gewässer) JAX/341SPN Spanien 1 280 EG 1 280 TAC 1 280 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Gewässer um die Kanarischen Inseln. Art: Stintdorsch Trisopterus esmarki Gebiet: IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) NOP/2A3A4. Dänemark 109 898 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 21 Niederlande 81 EG 110 000 Norwegen 1 000 TAC Entfällt
(1) Die Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.
(2) Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden. Art: Stintdorsch Trisopterus esmarki Gebiet: IV (norwegische Gewässer) NOP/4AB-N. Dänemark 4 750 Vereinigtes Königreich 250 EG 5 000 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen. Art: Industriefisch Gebiet: IV (norwegische Gewässer) I/F/4AB-N. Schweden 800 EG 800 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(2) Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen. Art: Kombinierte Quote Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII R/G/5B67-C EG Entfällt Norwegen 140 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch. Art: Andere Arten Gebiet: IV (norwegische Gewässer) OTH/4AB-N. Belgien 27 Dänemark 2 500 Deutschland 282 Frankreich 116 Niederlande 200 Schweden Entfällt Vereinigtes Königreich 1 875 EG 5 000 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich. Art: Andere Arten Gebiet: IIa, IV und VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56°30′N OTH/2A46AN EG Entfällt Norwegen 2 720 Färöer 150 TAC Entfällt
(1) Begrenzt auf ICES-Gebiete IIa und IV.
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
(3) Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in den ICES-Gebieten IV und VIa. ANHANG IB NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND (ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)) Art: Arktische Seespinne Chionoecetes spp. Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) PCR/N01GRN Irland 62 Spanien 437 EG 500 TAC Entfällt Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2 Belgien 34 Dänemark 33 859 Deutschland 5 930 Spanien 112 Frankreich 1 461 Irland 8 765 Niederlande 11 642 Polen 1 618 Portugal 112 Finnland 524 Schweden 12 547 Vereinigtes Königreich 21 647 EG 98 251 Norwegen 88 939 Färöer 12 848 TAC 1 518 000 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Bei der Meldung der Fänge an die Europäische Kommission sind auch die Fangmengen für jedes der folgenden Gebiete zu melden: NEAFC-Regelungsgebiet, EG-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.
(2) Fänge unter dieser Quote werden von dem norwegischen und färöischen TAC-Anteil (Zugangsquote) abgezogen. Die Fänge im Rahmen dieser Quote können in den EG-Gewässern nördlich von 62° N getätigt werden. Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) Belgien 34 Dänemark 33 859 Deutschland 5 930 Spanien 112 Frankreich 1 461 Irland 8 765 Niederlande 12 117 Polen 1 714 Portugal 112 Finnland 524 Schweden 12 547 Vereinigtes Königreich 21 647
(1) Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 88 939 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt. färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 61° N (HER/*25B-F) Belgien 4 Dänemark 4 402 Deutschland 771 Spanien 15 Frankreich 190 Irland 1 140 Niederlande 1 575 Polen 223 Portugal 15 Finnland 68 Schweden 1 631 Vereinigtes Königreich 2 814
(1) Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 12 848 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) COD/1N2AB Dänemark –11 Deutschland 2 061 Griechenland 255 Spanien 2 299 Irland 255 Frankreich 1 892 Portugal 2 299 Vereinigtes Königreich 7 995 EG 17 045 TAC 430 000 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer) COD/N01514 Deutschland 2 863 Vereinigtes Königreich 637 EG 3 500 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: I and IIb COD/1/2B Deutschland 2 843 Spanien 7 341 Irland –45 Frankreich 1 213 Polen 1 333 Portugal 1 541 Vereinigtes Königreich 1 821 Alle Mitgliedstaaten 100 EG 16 147 TAC 430 000 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.
(2) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920. Art: Kabeljau und Schellfisch Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Vb (färöische Gewässer) C/H/05B-F Deutschland 10 Frankreich 60 Vereinigtes Königreich 430 EG 500 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Heilbutt Hippoglossus hippoglossus Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) HAL/514GRN Deutschland –3 Portugal 1 000 EG 1 097 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet. Es kann verlangt werden, dass sich ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe befindet.
(2) 100 Tonnen davon dürfen nur mit Langleinen gefischt werden; Norwegen zugeteilt. Art: Heilbutt Hippoglossus hippoglossus Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) HAL/N01GRN EG 100 TAC Entfällt
(1) 100 Tonnen davon dürfen nur mit Langleinen gefischt werden, Norwegen zugeteilt. Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: IIb CAP/02B. EG 0 TAC 0 Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 23 716 TAC entfällt
(1) Hiervon 23 716 t an Island.
(2) Vor dem 30. April 2008 zu fischen. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) HAD/1N2AB. Deutschland 535 Spanien –5 Frankreich 322 Portugal –369 Vereinigtes Königreich 1 643 EG 2 126 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: Färöische Gewässer WHB/2X12-F. Dänemark 5 385 Deutschland 367 Frankreich 588 Niederlande 514 Vereinigtes Königreich 5 385 EC 12 240 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. Art: Leng und Blauleng Molva molva und Molva dypterygia Gebiet: Vb (färöische Gewässer) B/L/05B-F. Deutschland 898 Frankreich 1 992 Vereinigtes Königreich 175 EG 3 065 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 1 080 Tonnen auf diese Quote angerechnet. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) PRA/514GRN Dänemark 1 300 Frankreich 1 300 EG 7 000 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon 3 250 t Norwegen und 1 150 t den Färöern zugeteilt. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) PRA/N01GRN Dänemark 2 000 Frankreich 2 000 EG 4 000 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) POK/1N2AB Dänemark –1 Deutschland 3 066 Spanien –3 Frankreich 493 Portugal –391 Vereinigtes Königreich 273 EG 3 437 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: I und II (internationale Gewässer) POK/1/2INT EG 0 TAC Entfällt Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: Vb (färöische Gewässer) POK/05B-F. Belgien 49 Deutschland 301 Frankreich 1 463 Niederlande 49 Vereinigtes Königreich 563 EG 2 425 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) GHL/1N2AB Deutschland 25 Vereinigtes Königreich 25 EG 50 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: I und II (internationale Gewässer) GHL/1/2INT. EG 0 TAC Entfällt Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) GHL/514GRN Deutschland 6 271 Polen –11 Vereinigtes Königreich 330 EG 7 489 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon 824 t Norwegen und 75 t den Färöern zugeteilt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) GHL/N01GRN Deutschland 1 550 EG 2 500 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Davon 800 t Norwegen und 150 t den Färöern zugeteilt. Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: IIa (norwegische Gewässer) MAC/02A-N. Dänemark 9 300 EG 9 300 TAC 385 366 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A)
(2) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: Vb (färöische Gewässer) MAC/05B-F. Dänemark 3 001 EG 3 001 TAC 385 366 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Darf in den EG-Gewässernd des Gebiets IVa (MAC/*04A) gefischt werden.
(2) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) RED/51214. Estland 210 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 4 266 Spanien 749 Frankreich 398 Irland 1 Lettland 76 Niederlande 2 Polen 384 Portugal 896 Vereinigtes Königreich 10 EG 6 992 TAC 46 000
(1) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2008 können höchstens 65 % der Quote nördlich von 59o N und östlich von 36o W gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis zum 10. Mai 2008 können höchstens 30 % der Fänge mit Fangbeschränkung nördlich von 59o N und östlich von 36o W getätigt werden. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) RED/1N2AB Deutschland 766 Spanien 95 Frankreich 84 Portugal 405 Vereinigtes Königreich 150 EG 1 500 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur als Beifang. Art: Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: I und II (internationale Gewässer) RED/1/2INT EG Entfällt TAC 14 500 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. September bis zum 15. November 2008 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) RED/514GRN RED/514GRN Deutschland 4 248 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Frankreich 22 Vereinigtes Königreich 30 EG 8 000 TAC entfällt
(1) Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden.
(2) 3 500 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS Belgien 100 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 1 690 Frankreich 50 Vereinigtes Königreich 1 160 EG 3 000 TAC entfällt
(1) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Beifänge von Kabeljau sind nicht gestattet).
(2) Zwischen Juli und Dezember zu fischen. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: Vb (färöische Gewässer) RED/05B-F. Belgien 11 Deutschland 1 473 Frankreich 99 Vereinigtes Königreich 17 EG 1 600 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Beifänge Gebiet: NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) XBC/N01GRN EG 2 300 TAC Entfällt
(1) Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.
(2) Davon werden 120 Tonnen Grenadierfisch Norwegen zugeteilt. Art: Andere Arten Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) OTH/1N2AB- Dänemark –15 Deutschland 117 Frankreich 47 Vereinigtes Königreich 186 EG 335 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Nur als Beifang. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) OTH/05B-F. Deutschland 305 Frankreich 275 Vereinigtes Königreich 180 EG 760 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Außer Fischarten ohne Marktwert. Art: Plattfische Gebiet: Vb (färöische Gewässer) FLX/05B-F. Deutschland 54 Frankreich 42 Vereinigtes Königreich 204 EG 300 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. ANHANG IC NORDWESTATLANTIK NAFO-Gebiet Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 2J3KL COD/N2J3KL EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 3NO COD/N3NO EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 3M COD/N3M EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: NAFO 2J3KL WIT/N2J3KL EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: NAFO 3NO WIT/N3NO EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiet: NAFO 3M PLA/N3M EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiet: NAFO 3LNO PLA/N3LNO EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus Gebiet: NAFO-Untergebiete 3 und 4 SQI/N34 Estland 128 Lettland 128 Litauen 128 Polen 227 EG TAC 34 000 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.
(2) Kein besonderer Gemeinschaftsanteil, Kanada und den EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen, stehen 29 467 t zur Verfügung. Art: Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea Gebiet: NAFO 3LNO YEL/N3LNO EG 0 TAC 15 500
(1) Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 79 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(2) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet. Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: NAFO 3NO CAP/N3NO EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: NAFO 3L PRA/N3L Estland 278 Lettland 278 Litauen 278 Polen 277 EG 278 TAC 25 000 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:
(2) Vom 1. Januar bis zum 31. März, 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.
(3) Alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: NAFO 3M PRA/N3M TAC Entfällt
(1) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
(2) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: NAFO 3LMNO GHL/N3LMNO Estland 321,3 Deutschland 328 Lettland 45,1 Litauen 22,6 Spanien 4 396,5 Portugal 1 837,5 EG 6 951 TAC 11 856 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Rochen Rajidae Gebiet: NAFO 3LNO SRX/N3LNO Spanien 6 561 Portugal 1 274 Estland 546 Litauen 119 EG 8 500 TAC 13 500 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3LN RED/N3LN. EG 0 TAC 0
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3M RED/N3M Estland 1 571 Deutschland 513 Spanien 233 Lettland 1 571 Litauen 1 571 Portugal 2 354 EG 7 813 TAC 8 500 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
(1) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 8 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3O RED/N3O. Spanien 1 771 Portugal 5 229 EG 7 000 TAC 20 000 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Art: Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen IF and 3K RED/N1F3K. Lettland 269 Litauen 2 234 TAC 2 503 Art: Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis Gebiet: NAFO 3NO HKW/N3NO Spanien 2 165 Portugal 2 835 EG 5 000 TAC 8 500 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. ANHANG ID WEIT WANDERNDE FISCHE — Alle Gebiete Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt. Art: Roter Thun Thunnus thynnus Gebiet: Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer BFT/AE045W Zypern 149,44 Griechenland 277,46 Spanien 5 378,76 Frankreich 5 306,73 Italien 4 188,77 Malta 343,54 Portugal 506,06 Alle Mitgliedstaaten 60 EG 16 210,75 TAC 28 500
(1) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: Atlantik, nördlich von 5° N SWO/AN05N Spanien 5 676,3 Portugal 1 071,4 Alle Mitgliedstaaten 239,3 EG 6 986,9 TAC 14 000
(1) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang. Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: Atlantik, südlich von 5° N SWO/AS05N Spanien 5 422,8 Portugal 357,2 EG 5 780 TAC 17 000 Art: nördlicher Weißer Thun Germo alalunga Gebiet: Atlantik, nördlich von 5° N ALB/AN05N Irland 7 958,02 Spanien 16 961,74 Frankreich 7 243,99 Vereinigtes Königreich 562,33 Portugal 4 324,32 EG 37 050,4 TAC 30 200
(1) Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
(2) Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 Schiffe festgesetzt. Art: südlicher Weißer Thun Germo alalunga Gebiet: Atlantik, südlich von 5° N ALB/AS05N Spanien 943,7 Frankreich 311 Portugal 660 EG 1 914,7 TAC 29 900 Art: Großaugenthun Thunnus obesus Gebiet: Atlantik BET/ATLANT Spanien 17 264,8 Frankreich 7 557,3 Portugal 6 424,9 EG 31 350 TAC 90 000 Art: Blauer Marlin Makaira nigricans Gebiet: Atlantik BUM/ATLANT EG 103 TAC Entfällt Art: Weißer Marlin Tetrapturus alba Gebiet: Atlantik WHM/ATLANT EG 46,5 TAC Entfällt ANHANG IE ANTARKTIS CCAMLR-Gebiet Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss. Art: Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis LIC/F5852 TAC 150 Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiet: FAO 48.3 Antarktis ANI/F483 TAC 2 462
(1) Diese TAC gilt vom 15. November 2007 bis zum 14. November 2008. Von 1. März bis 31. Mai 2008 ist die Befischung dieses Bestands auf 1 084 t begrenzt. Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis ANI/F5852 TAC 220
(1) Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt: a) von dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15′E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′S; b) dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E; c) dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40′S mit dem Längengrad 76°E; d) dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S; e) dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30′E und f) dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.
(2) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 48.3 Antarktis TOP/F483. TAC 3 920 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Bewirtschaftungsgebiet A: 48 W bis 43 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483A) 0 Bewirtschaftungsgebiet B: 43 30 W bis 40 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483B) 1 176 Bewirtschaftungsgebiet C: 40 W bis 33 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483C) 2 744
(1) Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei von 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 und für die Reusenfischerei von 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008. Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 48.4 Antarktis TOP/F484. TAC 100 Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis TOP/F5852. TAC 2 500
(1) Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang IX). Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 48 KRI/F48. TAC 3 470 000
(1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 58.4.1 Antarktis KRI/F5841. TAC 440 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W) 277 000 Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E) 163 000
(1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 58.4.2 Antarktis KRI/F5842. TAC 2 645 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Division 58.4.2 westlich 1 488 000 Division 58.4.2 östlich von 55° E 1 080 000
(1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Art: Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis NOS/F5852. TAC 80 Art: Kurzschwanzkrebse Paralomis spp. Gebiet: FAO 48.3 Antarktis PAI/F483 TAC 1 600
(1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. Art: Grenadierfische Macrourus spp. Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis GRV/F5852 TAC 360 Art: Andere Arten Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis OTH/F5852. TAC 50 Art: Rochen Rajidae Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis SRX/F5852 TAC 120 Art: Kalmar Martialia hyadesi Gebiet: FAO 48.3 Antarktis SQS/F483. TAC 2 500
(1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. ANHANG IF SÜDOSTATLANTIK SEAFO-Gebiet Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss. Art:: Schwarzer Seehecht (Dissostichus eleginoides) Gebiet:: SEAFO TAC 260 Art:: Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp) Gebiet:: SEAFO Sub-Division B1 TAC 200
(1) Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0° E, — im Norden der Breitengrad 20°S, — im Süden der Längengrad 28° S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias. Art:: Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp) Gebiet:: SEAFO, ohne Sub-Division B1 TAC 200 ANHANG II ANHANG IIA FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und mehr, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009. 2. Gebietsbestimmungen 2.1. Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete: a) Kattegat; b) i) Skagerrak; ii) den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa; iii) ICES-Gebiet VIId; c) ICES-Gebiet VIIa; d) ICES-Gebiet VIa. 2.2. Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für das ICES-Gebiet VIa: ICES-Gebiet VIa, ausgenommen der Teil des ICES-Gebiets VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden: 60°00’N, 04°00’W 59°45’N, 05°00’W 59°30’N, 06°00’W 59°00’N, 07°00’W 58°30’N, 08°00’W 58°00’N, 08°00’W 58°00’N, 08°30’W 56°00’N, 08°30’W 56°00’N, 09°00’W 55°00’N, 09°00’W 55°00’N, 10°00’W 54°30’N, 10°00’W 3. Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in den unter Nummer 2.1 genannten geografischen Gebieten und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt. 4. Fanggerät 4.1. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten: a) Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen: i) 16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm; ii) 70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm; iii) 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm; iv) 100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm; v) 120 mm oder mehr; b) Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen: i) 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm; ii) 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm; iii) 100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm; (iv) 120 mm oder mehr; c) Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze: i) weniger als 110 mm; ii) 110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm; iii) 150 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm; iv) 220 mm oder mehr; d) Spiegelnetze; e) Langleinen. 4.2. Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2.1 definierten Gebiete und die unter Nummer 4.1 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt: a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet; b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, sowie in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa; c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegat und im Skagerrak, nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet; d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet; e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii und iv und Nummer 4.1 Buchstabe d in jedem Gebiet; f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe e in jedem Gebiet. ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 5. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe 5.1. Um in den unter Nummer 2 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 4.1 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein. 5.2. Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 5.3. Schiffe, die bereits Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, irgendein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät. 5.4. Abweichend von Nummer 5.3 kann einem Schiff gestattet werden, Fanggerät der unter Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Fanggerätegruppen zu verwenden, sofern die besondere Bedingung von Nummer 8.3 Buchstabe c erfüllt ist. 5.5. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 oder 16 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden. 6. Zeitliche Beschränkung Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4.1 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2.1 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen. 7. Ausnahmen Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei. DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN ZUGETEILTE ANZAHL TAGE AUSSERHALB DES HAFENS 8. Höchstzahl von Tagen 8.1. Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf. 8.2. Bei der Fangtätigkeit im Kattegat wird jeder Tag innerhalb dieses Gebiets im Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2008 als 2,5 Aufenthaltstage gezählt. 8.3. Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen: a) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen. b) Das Schiff muss die Bedingungen in Anhang III Anlage 2 erfüllen, und der an Bord behaltene, in das Gemeinschaftslogbuch eingetragene Fang muss in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Kaisergranat bestehen. c) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau. d) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau, Seezunge und Scholle. e) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle. f) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 5 % aus Steinbutt und Seehase. g) Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden. h) Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird, registriert sein und dessen Flagge führen. Gilt die von der Kommission bereits genehmigte Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenz unverändert weiter, so muss der Mitgliedstaat der Kommission lediglich mitteilen, dass er diese Regelung aufrechterhält. i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 mit unter Nummer 4.1 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. 2008 bestehen die bei jeder Fahrt an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben. j) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen. k) Im Zeitraum Mai bis Oktober bestehen an Bord behaltene Fänge zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4°30′W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich. l) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen. 8.4. Um in den unter Nummer 2.1 definierten Gebieten Fischfang nach den besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f oder k betreiben zu können, müssen im Jahr 2002 nach den Fangberichten des Schiffs — oder des Schiffs bzw. der Schiffe, die es nach Gemeinschaftsrecht ersetzt hat und die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besonderen Bedingungen entsprechend anwendbar waren — die an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht die besonderen Bedingungen für die Fangzusammensetzung und für das betreffende Gebiet erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so muss das Schiff bei jeder Fahrt des Bewirtschaftungszeitraums 2008 die in den einschlägigen besonderen Bedingungen vorgesehene Fangzusammensetzung beachten und an einem Beobachterprogramm teilnehmen, das der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge es fährt, der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren zur Genehmigung unterbreitet hat. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. 8.5. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Mit dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Kombinationen der Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle 1 gestatten, sich in jedem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die einer solchen Kombination entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. Für eine bestimmte Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Kombination in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde. 8.6. Die Neuzuweisung von Fangtagen nach Nummer 8.5 ist im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Fangmöglichkeiten oder zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen, vorzunehmen. Zu diesen Methoden kann die Erstellung von Fangplänen gehören, die in Zusammenarbeit mit der Fischwirtschaft ausgearbeitet werden und gegebenenfalls Folgendes umfassen: a) eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung des Anteils der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge; b) Ad-hoc-Schließung von Fanggebieten zum Schutz von Jungfischen und Rognern; c) Maßnahmen zur Vermeidung von Kabejlaufängen; d) Erprobung neuen selektiven Geräts; e) angemessene Überwachung durch Beobachter und f) Vorkehrungen für Weiterverfolgung und Berichterstattung 8.7. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.5 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf a) die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; b) Fangberichte des Jahres 2002 für solche Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen unter Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f, oder k definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn diese Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Frage kommen und wenn sie nicht an einem Beobachterprogramm gemäß Nummer 8.4 teilnehmen; c) die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 8.5 Anspruch hätte. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwendung von Nummer 8.5 gestatten. 8.8. Die Höchstzahl Tage, für die ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug im Bewirtschaftungszeitraum 2008 den Aufenthalt in einer Kombination der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete gestatten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten. 8.9. Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2.1 dieses Anhangs definierten geografischen Gebietes wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie gemäß Nummer 4.1 dieses Anhangs und Anhang IIC Nummer 3 in dem in Anhang IIC Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet. 8.10. Kreuzt ein Schiff bei einer Fahrt zwischen zwei oder mehr der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat. 9. Bewirtschaftungszeiträume 9.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets in Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten unterteilen. 9.2. Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums in einem unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiet aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat nach seinem Ermessen festgelegt. 9.3. Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 19 ein. 10. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen 10.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 10.2. Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 10.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf a) die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; b) die von diesen Schiffen 2001 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und erforderlichenfalls besonderer Bedingung. 10.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen. 10.4. Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 8.5 und 8.7 entsprechend gelten. 10.5. Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten. 11. Änderung der Zahl der Tage auf See bei Inkonsistenzen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für Scholle und Seezunge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet 11.1. Die Zahl der Tage auf See, an denen einem Schiff von seinem Flaggenmitgliedstaat der Aufenthalt in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet zum Fang von Scholle und Seezunge mit einer der folgenden Kombinationen von Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen gestattet werden kann, kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden, wenn diese Änderung erforderlich ist, damit dieser Mitgliedstaat seine Fangquote ausschöpfen kann: Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv/keine Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer i/keine Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii/keine Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iv/keine Nummer 4.1 Buchstabe d/Nummer 8.3 Buchstabe g. 11.2. Die Mitgliedstaaten, die eine Änderung gemäß Nummer 11.1 in Anspruch nehmen möchten, richten ein Ersuchen an die Kommission und fügen Berichte in elektronischer Form bei, aus denen der Stand der Ausschöpfung ihrer Quoten für Scholle und Seezunge zum 31. Juli 2008 und der Fischereiaufwand der Schiffe unter ihrer Flagge hervorgeht. 12. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern 12.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 , der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. 12.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms. 12.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern. 12.4. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt. 12.5. Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf. 12.6. Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf. 12.7. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach den Nummern 12.5 und 12.6 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Datenerfassungs-Pilotprojekts, das über die geltenden Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht hinausgehen muss. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Vorschlag des Mitgliedstaats für ein verstärktes Datenerfassungs-Pilotprojekt annehmen. 12.8. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Projekt gilt, mitteilen, dass er dieses Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung fortsetzt. 12.9. Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord in einem unter Nummer 2 definierten Gebiet bis zu 12 zusätzliche Tage auf See zu erlauben, jedoch nur, wenn die Eigner dieser Schiffe einen Plan zur Verringerung von Rückwürfen unterzeichnen. Der Plan muss sich auf die Mengen an Rückwürfen von Kabeljau oder anderen Arten, bei denen sich ähnliche Probleme mit Rückwürfen ergeben, wie etwa bei Scholle und Seezunge, und für die entweder ein Bewirtschaftungsplan oder ein Wiederauffüllungsplan angenommen wurde, konzentrieren und unter anderem Folgendes enthalten: a) Maßnahmen zur Vermittlung von Anreizen für die Vermeidung des Fangs von Jungfischen oder Rognern der betreffenden Fischarten; b) Erprobung und Einführung von technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität in Bezug auf diese Arten; c) verstärktes Maß an Beobachtung der betreffenden Flotte; d) Vorkehrungen für die regelmäßige Übermittlung von Daten an die Kommission und zur jährlichen Überwachung der mit dem Plan erzielten Ergebnisse. 12.10. Die Mitgliedstaaten, die von den unter Nummer 12.9 genannten Zuweisungen Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Plans zur Verringerung von Rückwürfen und eine Auflistung der an diesem Plan beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge. 12.11. Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann ein Mitgliedstaat nach Ermächtigung durch die Kommission Folgendes zuweisen, sofern die Eigner der betreffenden Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau nach Nummer 12.13 teilnehmen: a) 12 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord oder b) 10 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe d definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord. Schiffe, die an einem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, müssen eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge einhalten. Für ein Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau gilt eine Beobachtungsquote von mindestens 10 %. 12.12. Die Zuweisungen von Tagen auf See nach Nummer 12.11 können zusätzlich zu den in Nummer 12.9 genannten Zuweisungen erfolgen. 12.13. Die Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.11 Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Flottenreferenzgrößenprogramms zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau und eine Auflistung der an diesem Programm beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge. Es dürfen höchstens so viele Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, dass ihre in kW ausgedrückte kumulierte Leistung 10 % der in kW ausgedrückten kumulierten Leistung aller Schiffe, die der gleichen Fanggerätekategorie angehören, nicht übersteigt. 12.14. Auf der Grundlage der Auflistung und Beschreibung gemäß Nummer 12.13 kann die Kommission nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Mitgliedstaaten gestatten, Nummer 12.11 anzuwenden. 13. Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen 13.1. In der speziellen Fangerlaubnis nach Nummer 5.1 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein. 13.2. Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstaben b, c, d, e, f, k oder i erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind. 14. Tabelle I Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2008 Gebiet gemäß Nummer Fanggerätegruppe nach Nummer 4.1. Besondere Bedingungen nach Nummer 8 Bezeichnung : 2.1.a Kattegatt 2.1.b i) – Skaggerak ii) – den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa iii) - VIId 2.1.c VIIa 2.1.d VIa i) ii) iii) a.i Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm 228 228 228 228 a.ii Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm entfällt entfällt 184 199 184 204 a.iii Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm 71 86 188 227 227 a.iv Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm 103 86 86 69 a.v Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm 103 86 114 70 a.iii 8.3 Buchst. a Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1) 126 126 227 227 227 a.iv 8.3 Buchst. a Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1) 137 137 103 114 91 a.v 8.3 Buchst. a Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage1) 137 137 103 114 91 a.v. 8.3 Buchst. j Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2) 149 149 115 126 103 a.ii 8.3 Buchst. b Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anhang III Anlage 2 entsprechen Unb. Unbeschränkt Unb. Unb. a.ii 8.3 Buchst. c Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von > 70 und < 90; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt entfällt 215 227 204 227 a.iii 8.3 Buchst. l Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 3 entsprechen 132 132 238 238 238 a.iv 8.3 Buchst. c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 148 148 148 148 a.v 8.3 Buchst. c Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 160 160 160 160 a.iv 8.3 Buchst. k Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 166 entfällt a.v 8.3 Buchst. k Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 178 entfällt a.v 8.3 Buchst. h Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Einsatz im Rahmen einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen 115 115 126 103 a.ii 8.3 Buchst. d Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus 280 280 280 252 a.iii 8.3 Buchst. d Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus Unb. Unb. 280 280 280 a.iv 8.3 Buchst. d Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus Unb. Unb. 276 276 a.v 8.3 Buchst. d Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus Unb. Unb. Unb. 279 a.v 8.3 Buchst. h 8.3 Buchst. j Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm und einem Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2); Einsatz im Rahmen eines System der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen entfällt entfällt 127 138 115 b.i Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm und < 90 mm entfällt 119 unb. 132 143 b.ii Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥90 mm und < 100 mm entfällt 143 unb. 143 143 b.iii Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm entfällt 129 unb. 143 143 b.iv Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm entfällt 129 unb. 143 143 b.iii 8.3 Buchst. c Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 b.iii 8.3 Buchst. i Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120mm; Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt. entfällt 155 unb. 155 155 b.iv 8.3 Buchst. c Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155 b.iv 8.3 Buchst. i Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt. entfällt 155 unb. 155 155 b.iv 8.3 Buchst. e Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt 155 unb. 155 155 c.i Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen < 110 mm 140 140 140 140 c.ii Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥110 mm und < 150 mm 140 126 140 140 c.iii Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 150 mm und < 220 mm 140 117 115 140 c.iv Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 220 mm 140 140 140 140 d Spiegelnetze 140 140 140 140 c.iii 8.3 Buchst. f Kiemen- und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus 162 140 162 140 140 140 d 8.3 Buchst. g Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von < 110 mm. Das Schiff befindet sich maximal 24 Stunden außerhalb des Hafens. 140 140 185 140 140 e Langleinen 173 173 173 173
(1) Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4.1 und 8.3.
(2) Anwendung von Titel V Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.
(3) Für die Mitgliedstaaten, deren Quoten unter 5 % des Gemeinschaftsanteils an den TAC sowohl für Scholle als auch für Seezunge liegen, beträgt die Zahl der Tage auf See 205. TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 15. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 15.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, Tage, an denen es sich in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 aufhalten darf, auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. 15.2. Die Gesamtanzahl der Tage in einem Gebiet nach Nummer 14.1, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen in diesem Gebiet übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt. Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff, das Tage erhält, zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet. 15.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 15.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum in derselben Übertragungsgruppe gemäß Nummer 4.2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit eingestellt hat. 15.4. Tage übertragen dürfen nur Schiffe, denen Fangtage ohne besondere Bedingung nach Nummer 8.3. zugeteilt wurden. Abweichend hiervon dürfen auch Schiffe, die Fangtage nach der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.3 Buchstabe h zugeteilt wurden, Tage übertragen, wenn diese Bedingung nicht mit einer anderen besonderen Bedingung nach Nummer 8.3 kombiniert wird. 15.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Hierzu kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Format für entsprechende Übersichten festgelegt werden. 16. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.2, 5.5, 7 und 15 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis. VERWENDUNG VON FANGGERÄT 17. Meldung des Fanggeräts Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 2.1 mit Fanggerät nach Nummer 4.1 fischen. 18. Verwendung von mehr als einer Fanggerätegruppe 18.1. Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter Nummer 4.1 definierten Gruppen verwenden. 18.2. Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine Art von Fanggerät einsetzt, so darf das Schiff jederzeit eines der gemeldeten Fanggeräte einsetzen, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen seit Jahresbeginn mit einem beliebigen Gerät gefischt wurde, nicht mehr beträgt als a) die Gesamtzahl der ihm Tage in dem Jahr zustehenden, die das arithmetische Mittel der Zahl der Tage ist, die dem Schiff nach Tabelle I für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird, und b) die Zahl der Tage, die nach Tabelle I zugeteilt würde, wenn das Fanggerät einzeln eingesetzt würde. 18.3. Wurde für ein mitgeteiltes Fanggerät keine Höchstzahl an Tagen festgesetzt, so ist die Gesamtzahl der für das Jahr verfügbaren Tage für dieses bestimmte Fanggerät unbegrenzt. 18.4. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Nummer 9, die Tage in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so gelten die Bedingungen der Nummern 18.2, 18.3 und 18.4 entsprechend für jeden Bewirtschaftungszeitraum. 18.5. Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden: a) während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 20.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4.1 an Bord mitführen oder verwenden; b) vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt. 18.6. Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen. 19. Gleichzeitige Verwendung von Reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4.1 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4.1 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zum alternativen Fischfang mit nicht regulierten Fanggeräten berechtigt und dafür ausgerüstet sein. 20. Verbot, mehr als ein reguliertes Fanggerät mitzuführen 20.1 Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen. 20.2 Abweichend von Nummer 20.1 dürfen Fischereifahrzeuge während einer Fahrt in den unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebieten Fanggeräte anderer Fanggerätegruppen an Bord mitführen und verwenden. In diesem Fall wird jedoch die Zahl der Tage, an denen sich das Schiff während dieser Fahrt auf See befindet, als Fischfang mit dem Fanggerät und unter der besonderen Bedingung verbucht, für die nach Tabelle I die wenigsten Fangtage zugewiesen werden. NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT 21. Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. 22. Durchfahrt Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet besitzen und den zuständigen Behörden die beabsichtige Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN 23. Fischereiaufwandsmeldungen Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 sind Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates befreit. PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS 24. Aufzeichnung einschlägiger Daten Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden: a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen; b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. 25. Gegenkontrollen Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt. BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 26. Erhebung einschlägiger Daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2.1 mit gezogenem und stationärem Fanggerät und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen. 27. Übermittlung einschlägiger Daten 27.1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 27.2. Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 26 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden. Tabelle II Meldeformat Land CFR Äußere Kennzeichnung Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Fanggebiet Mitgeteilte Fanggeräte Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 …
Tabelle III Datenformat Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Bemerkungen
Land 3 entfällt Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist. Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.
CFR 12 entfällt Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
Fanggebiet 1 L Angabe, ob das Schiff in Gebiet a, b oder c der Nummer 2.1 des Anhangs IIA gefischt hat
Mitgeteilte Fanggeräte 5 L Angabe der gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 gemeldeten Arten von Fanggeräten (z. B. a.i, a.ii. a.iii, a.iv, a.v, b.i, b.ii, b.iii, b.iv, c.i, c.ii, c.iii, d oder e).
Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät 2 L Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-l gemäß Anhang IIA Nummer 8.3 gegebenenfalls zutrifft.
Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte 3 L Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIA für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.
Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIA eingesetzt hat.
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.
(1) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. Anhang IIA — Anlage 1 Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen. 1. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden. 2. Fluchtfenster 2.1. Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, bei einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 120 mm, fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 100 mm, jedoch weniger als 120 mm beträgt, und drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 90 mm, jedoch weniger als 100 mm beträgt. 2.2. Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. 2.3. Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Anhang IIA — Anlage 2 Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen. 1. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden. 2. Fluchtfenster 2.1. Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen. 2.2. Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 140 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. 2.3. Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Anhang IIA — Anlage 3 1. Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen. 2. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen, das in einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 95 mm, mindestens 80 offenen Maschen und einem Umfang von höchstens 100 Maschen eingefügt wird. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden. 3. Fluchtfenster 3.1 Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal vier Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche. 3.2 Das Fenster ist mindestens fünf Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. 3.3 Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. ANHANG IIB FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ 1. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009. 2. Definition von Tagen innerhalb des Gebiets Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 genannten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt. 3. Fanggerät Dieser Anhang gilt für folgende Gruppe von Fanggeräten: — Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen. ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 4. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe 4.1. Um in den unter Nummer 1 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die Fanggerät der Fangerätegruppe nach Nummer 3 verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein. 4.2. Fischfang mit Fanggerät, das zu der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.3. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 definierten Fanggerätegruppe fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 12 oder 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen. 5. Zeitliche Beschränkung Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. 6. Ausnahmen Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei. ANZAHL DER AUFENTHALTSTAGE IN DEM SCHIFFEN ZUGEWIESENEN GEBIET 7. Höchstzahl von Tagen 7.1 Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf. 7.2. Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen: a) Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t. b) Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t. 7.3. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle Fanggeräte der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingungen in Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. Diese Gesamtzahl der Kilowatt-Tage muss der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für die unter Nummer 3 genannte Fanggerätegruppe und besondere Bedingung in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewandt würde. 7.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf — die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; — die Fangberichte der Jahre 2001, 2002 und 2003 dieser Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen 7.2 Buchstabe a oder b genannte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Betracht kommen; — die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen. 8. Bewirtschaftungszeiträume 8.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I auf Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten aufteilen. 8.2. Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. 8.3. Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. 9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen 9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 9.2. Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 9.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf — die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; — die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätegruppe und erforderlichenfalls der besonderen Bedingung. 9.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen. 9.4 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für das Fanggerät der Fanggerätegruppe und die besondere Bedingung in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten. 9.5. Alle aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zuerkannten zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechend früherer Festlegungen der Fanggerätegruppen bereits zugewiesen hat, werden auf der Grundlage der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppe erneut geprüft. Alle dementsprechend zugewiesenen zusätzlichen Tage bleiben im Jahr 2008 erhalten. 10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern 10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. 10.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms. 10.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern. 10.4 Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt. 11. Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen 11.1. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2008 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden. 11.2. Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. 11.3. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind. Tabelle I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Fanggerät Nummer 3 Besondere Bedingungen gemäß Nr. 7 Name Nur die Fanggerätegruppen nach Nr. 3 und die besonderen Bedingungen nach Nr. 7 finden Verwendung Höchstzahl von Tagen 3 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen 194 3 7.2(a) and 7.2(b) Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen unbegrenzt TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. 12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum Fanggeräte der Fanggerätegruppe einsetzen. 12.4. Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingung gemäß Nummer 7.2 verfügen. 12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden. 13. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.3, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und die betreffenden Quoten in Kenntnis. VERWENDUNG VON FANGGERÄT 14. Meldung des Fanggeräts Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe fischen. 15. Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte der Fanggerätgegruppe nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein. DURCHFAHRT 16. Durchfahrt Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN 17. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggeräte an Bord führen, die zu den Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs gehören. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates befreit. 18. Aufzeichnung einschlägiger Daten Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden: a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen; b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. 19. Gegenkontrollen Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt. BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 20. Erhebung einschlägiger Daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen. 21. Übermittlung einschlägiger Daten 21.1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 21.2. Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 20 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden. Tabelle II Meldeformat Land CFR Äußere Kennzeichnung Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Fanggebiet Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 …
Tabelle III Datenformat Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Bemerkungen
Land 3 entfällt Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist. Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.
CFR 12 entfällt Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
Fanggebiet 1 L Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIB.
Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte 2 L Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte 3 L Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.
Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat.
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.
(1) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. ANHANG IIC FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich 1.1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009. 1.2 Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Gemeinschaftslogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern a) ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2008 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen und b) diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2008 und 31. Januar 2009 die Fangberichte dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2008 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen. 2. Definition von Tagen im Gebiet Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt. 3. Fanggerät Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten: a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; b) Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm. ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 4. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe 4.1. Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 3 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein. 4.2. Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.3. Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät. 4.4. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen. 5. Zeitliche Beschränkung Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eine der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Zahl von Tagen im Gebiet verbringen. 6. Ausnahmen Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei. ANZAHL DER AUFENTHALTSTAGE IN DEM SCHIFFEN ZUGEWIESENEN GEBIET 7. Höchstzahl von Tagen 7.1. Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 3 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf. 7.2 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Die Zahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIA fallenden Gebieten aufhält, entspricht jedoch der nach Anhang IIA festgelegten Höchstzahl von Tagen. 7.3 Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. Für eine bestimmte Fanggerätegruppe muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilung für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Gruppe in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde. 7.4 Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf — die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; — die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen. 8. Bewirtschaftungszeiträume 8.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 8.2. Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. 8.3. Ein Schiff, das in einem gegebenen Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstzahl von Tagen festgelegt wurde. 9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen 9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 9.2. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 9.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf — die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung; — die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätegruppe. 9.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen. 9.4 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Fanggerätegruppe in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten. 9.5. Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten. 10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern 10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. 10.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung. 10.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern. 10.4. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt. Tabelle I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Fanggerät Nummer 3 Bezeichnung Verwendet werden nur Fanggerätegruppen nach Nummer 3 Westlicher Ärmelkanal 3 Buchstabe a Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm 192 3 Buchstabe b Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm 192 TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 11. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 11.1. Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. 11.2. Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 11.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 3 einsetzen. 11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden. 12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 11 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis. VERWENDUNG VON FANGGERÄT 13. Meldung des Fanggeräts Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät nach Nummer 3 fischen. 14. Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und sofern die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. DURCHFAHRT 15. Durchfahrt Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN 16. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs an Bord führen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 befreit. 17. Aufzeichnung einschlägiger Daten Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden: a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen; b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. 18. Gegenkontrollen Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt. 19. Andere Kontrollmassnahmen Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 16 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen. 20. Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit. 21. Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 16 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren. 22. Getrennte Lagerung Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können. 23. Gewichtsbestimmung 23.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden. 23.2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird. 24. Beförderung Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu den beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung. 25. Spezifische Kontrollprogramme Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden. BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 26. Erhebung einschlägiger Daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen. 27. Übermittlung einschlägiger Daten 27.1. Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. 27.2. Zur Übermittlung der unter Nummer 26 genannten Daten kann nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden. Tabelle II Meldeformat Land CFR Äußere Kennzeichnung Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Fanggebiet Mitgeteilte Fanggeräte Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 Nr3 … Nr1 Nr2 N3 …
Tabelle III Datenformat Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Bemerkungen
Land 3 entfällt Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist. Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.
CFR 12 entfällt Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
Fanggebiet 1 L Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.
Mitgeteilte Fanggeräte 5 L Angabe der mitgeteilten Fanggerätegruppe nach Anhang IIC Nummer 3 (Buchstabe a oder b).
Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte 2 L Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte 3 L Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIC für die gewählten Fanggeräte und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.
Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIC eingesetzt hat.
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.
(1) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. ANHANG IID FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa UND IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa SANDAALFISCHEREI BETREIBEN 1. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. 2. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß Nummer 7.3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007. 3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder b) jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums. 4. Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die ICES-Gebiete IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden: a) Name und interne Registriernummer des Schiffes; b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86; c) die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm; d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt. 5. Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2008 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2008 beendet werden. Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der Gemeinschaftsschiffe im Jahr 2007 festgesetzt und unter den Mitgliedstaaten entsprechend den Quotenzuteilungen bei dieser TAC aufgeteilt. Für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC wird der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben. Dies bedeutet einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland. 6. Die TAC und Quoten für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2007 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen relevanten Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft: Die TAC für die EG-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt: TAC2008 = -138 3,77 × N1× Wobs/Wm Dabei ist N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden, wie sie sich aus der Versuchsfischerei im Jahr 2008 ergibt; die TAC wird in 1 000 t angegeben; Wobs ist das Durchschnittsgewicht, das bei der Versuchsfischerei für die Altersgruppe 1 festgestellt wurde; und Wm (4,75 g) ist das langfristige Durchschnittsgewicht der Altersgruppe 1. 7. Überstiege die TAC nach der Berechnung gemäß Nummer 6 400 000 t, so wird die TAC auf 400 000 t festgesetzt. 8. Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 verboten. ANHANG III VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN Teil A Nordatlantik einschließlich Nordsee, Skagerrak und Kattegat 1. Heringsfang in ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde. 2. Technische Erhaltungsmassnahmen im Skagerrak und Kattegat Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang. 3. Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb 3.1. Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet: — einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N, — dann östlich bis 55° N, 5° E, — dann nördlich bis 56° N, — und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N. 3.2. Für 2008 gilt Folgendes: a) maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden; b) die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25; c) die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V; d) das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern; e) das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten. 4. Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei in ICES-Gebiet IV 4.1. Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird: — Ostküste Englands bei 55°30′N, — 55°30′N, 1°00′W, — 58°00′N, 1°00′W, — 58°00′N, 2°00′W, — die Ostküste Schottlands bei 2°00′W. 4.2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. 5. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Gebiet VI Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten: PUNKT BREITE LÄNGE 1 57°00′N 15°00′W 2 57°00′N 14°00′W 3 56°30′N 14°00′W 4 56°30′N 15°00′W Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 13.1 definierten „North West Rockall“-Gebiet überschneidet. 6. Beschränkungen der Kabeljaufischerei in den ICES-Gebieten VI und VII 6.1. ICES-Gebiet VIa Bis 31. Dezember 2008 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten: 59°05′N, 06°45′W 59°30′N, 06°00′W 59°40′N, 05°00′W 60°00′N, 04°00′W 59°30′N, 04°00′W 59°05′N, 06°45′W. 6.2. ICES-Untergebiete VIIf und VIIg Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien. 6.3. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern i) keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und ii) keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden. 6.4. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern i) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und ii) außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden. 7. Technische Erhaltungsmassnahmen in der Irischen See 7.1. In der Zeit vom 14. Februar 2008 bis 30. April 2008 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist: — die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie — Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden: — einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30′ N, — 54° 30′ N, 04° 50′ W, — 53° 15′ N, 04° 50′ W, — einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15′ N. 7.2. Abweichend von Nummer 7.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig: a) die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze i) weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf, ii) entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche, iii) verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und iv) werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist: 53° 30′ N, 05° 30′ W 53° 30′ N, 05° 20′ W 54° 20′ N, 04° 50′ W 54° 30′ N, 05° 10′ W 54° 30′ N, 05° 20′ W 54° 00′ N, 05° 50′ W 54° 00′ N, 06° 10′ W 53° 45′ N, 06° 10′ W 53° 45′ N, 05° 30′ W 53° 30′ N, 05° 30′ W; b) die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze i) genügen den Bedingungen von Buchstabe a Ziffer i bis iv und ii) stehen mit den technischen Einzelheiten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 in Einklang. Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist: 53° 45′ N, 06° 00′ W 53° 45′ N, 05° 30′ W 53° 30′ N, 05° 30′ W 53° 30′ N, 06° 00′ W 53° 45′ N, 06° 00′ W. 7.3. Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung. 8. Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII 8.1. Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen in diesem Netz. 8.2. Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden. 8.3. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen. 8.4. Abweichend von Nummer 8.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet: a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen, und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder b) Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet. 8.5. Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 8.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren markiert. 8.6. Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird. 8.7. Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 erfassen im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen. 8.8. Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen: a) das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert; b) die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand; c) das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt; d) die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig. 8.9. Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 tragen während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein: — Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes, — nominale Länge eines Netzes, — Anzahl Netze in einem Fleet, — Gesamtzahl ausgesetzter Fleete, — Position jedes ausgesetzten Fleets, — Tiefe jedes ausgesetzten Fleets, — Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets, — Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging. 8.10. Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden. 8.11. Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das unter Nummer 8.4 Buchstabe b beschriebenes Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen. 9. Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee 9.1. Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm und weniger als 90 mm. 9.2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 9.1 spätestens zum 31. August 2008 zugänglich. 9.3. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 9.1 genannten Ziel. 9a. Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau in der Nordsee 1. Um die Rückwürfe beim Kabeljaufang auf einen zahlenmäßigen Anteil von höchstens 10 % zu begrenzen, unternehmen die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen. 2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche nach Nummer 9a.1 vor dem 31. Dezember 2008 zugänglich. 10. Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Fanggerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist, ICES-Gebiete III, IV, V, VI, VII und VIII a, b, d, e 10.1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI und VII sowie den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt. 10.2. Bei der Fischerei in den Bereichen VIII a und b ist es gestattet, ein Selektivnetz und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektiv-Vorrichtungen angebracht werden. 11. Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird Anfang 2008 vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt. 12. Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2008 Folgendes: 12.1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden. 12.2. Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis. 13. Übergangsmassnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen 13.1 In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Hecate Seamounts: — 52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W — 52° 20.8167′ N, 30° 51.5258′ W — 52° 12.0777′ N, 30° 54.3824′ W — 52° 12.4144′ N, 31° 14.8168′ W — 52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W Faraday Seamounts: — 50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W — 49° 59.1490′ N, 29° 29.4580′ W — 49° 52.6429′ N, 29° 30.2820′ W — 49° 44.3831′ N, 29° 02.8711′ W — 49° 44.4186′ N, 28° 52.4340′ W — 49° 36.4557′ N, 28° 39.4703′ W — 49° 29.9701′ N, 28° 45.0183′ W — 49° 49.4197′ N, 29° 42.0923′ W — 50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W Teil des Reykjanes Ridge: — 55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W — 55° 05.4804′ N, 35° 58.9784′ W — 54° 58.9914′ N, 34° 41.3634′ W — 54° 41.1841′ N, 34° 00.0514′ W — 54° 00.0′N, 34° 00.0′ W — 53° 54.6406′ N, 34° 49.9842′ W — 53° 58.9668′ N, 36° 39.1260′ W — 55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W Altair Seamounts: — 44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W — 44° 47.2611′ N, 33° 48.5158′ W — 44° 31.2006′ N, 33° 50.1636′ W — 44° 38.0481′ N, 34° 11.9715′ W — 44° 38.9470′ N, 34° 27.6819′ W — 44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W Antialtair Seamounts: — 43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W — 43° 39.5557′ N, 22° 19.2335′ W — 43° 31.2802′ N, 22° 08.7964′ W — 43° 27.7335′ N, 22° 14.6192′ W — 43° 30.9616′ N, 22° 32.0325′ W — 43° 40.6286′ N, 22° 47.0288′ W — 43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W Hatton Bank: — 59° 26′ N, 14° 30′ W — 59° 12′ N, 15° 08′ W — 59° 01′ N, 17° 00′ W — 58° 50′ N, 17° 38′ W — 58° 30′ N, 17° 52′ W — 58° 30′ N, 18° 22′ W — 58° 03′ N, 18° 22′ W — 58° 03′ N, 17° 30′ W — 57° 55′ N, 17° 30′ W — 57° 45′ N, 19° 15′ W — 58° 30′ N, 18° 45′ W — 58° 47′ N, 18° 37′ W — 59° 05′ N, 17° 32′ W — 59° 16′ N, 17° 20′ W — 59° 22′ N, 16° 50′ W — 59° 21′ N, 15° 40′ W North West Rockall: — 57° 00′ N, 14° 53′ W — 57° 37′ N, 14° 42′ W — 57° 55′ N, 14° 24′ W — 58° 15′ N, 13° 50′ W — 57° 57′ N, 13° 09′ W — 57° 50′ N, 13° 14′ W — 57° 57′ N, 13° 45′ W — 57° 49′ N, 14° 06′ W — 57° 29′ N, 14° 19′ W — 57° 22′ N, 14° 19′ W — 57° 00′ N, 14° 34′ W — 56° 56′ N, 14° 36′ W — 56° 56′ N, 14° 51′ W South-West Rockall (Empress of Britain Bank) — 56° 24′ N, 15° 37′ W — 56° 21′ N, 14° 58′ W — 56° 04′ N, 15° 10′ W — 55° 51′ N, 15° 37′ W — 56° 10′ N, 15° 52′ W Logachev Mound: — 55° 17′ N, 16° 10′ W — 55° 33′ N, 16° 16′ W — 55° 50′ N, 15° 15′ W — 55° 58′ N 15° 05′ W — 55° 54′ N 14° 55′ W — 55° 45′ N 15° 12′ W′ — 55° 34′ N, 15° 07′ W West Rockall Mound: — 57° 20′ N, 16° 30′ W — 57° 05′ N, 15° 58′ W — 56° 21′ N, 17° 17′ W — 56° 40′ N, 17° 50′ W 13.2. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Belgica Mound Province: — 51° 29,4′ N; 11° 51,6′ W — 51° 32,4′ N; 11° 41,4′ W — 51° 15,6′ N; 11° 33′ W — 51° 13,8′ N; 11° 44,4′ W Hovland Mound Province: — 52° 16,2′ N; 13° 12,6′ W — 52° 24′ N; 12° 58,2′ W — 52° 16,8′ N; 12° 54′ W — 52° 16,8′ N; 12° 29,4′ W — 52° 4,2′ N; 12° 29,4′ W — 52° 4,2′ N; 12° 52,8′ W — 52° 9′ N; 12° 56,4′ W — 52° 9′ N; 13° 10,8′ W North-West Porcupine Bank Gebiet I — 53° 30,6′ N; 14° 32,4′ W — 53° 35,4′ N; 14° 27,6′ W — 53° 40,8′ N; 14° 15,6′ W — 53° 34,2′ N; 14° 11,4′ W — 53° 31,8′ N; 14° 14,4′ W — 53° 24′ N; 14° 28,8′ W North-West Porcupine Bank Gebiet II — 53° 43,2′ N; 14° 10,8′ W — 53° 51,6′ N; 13° 53,4′ W — 53° 45,6′ N; 13° 49,8′ W — 53° 36,6′ N; 14° 7,2′ W South-West Porcupine Bank: — 51° 54,6′ N; 15° 7,2′ W — 51° 54,6′ N; 14° 55,2′ W — 51° 42′ N; 14° 55,2′ W — 51° 42′ N; 15° 10,2′ W — 51° 49,2′ N; 15° 6′ W 13.3. Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen. 13.4. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen. 13.5. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres satellitengeschütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebeiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht. 13.6. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen. 13.7. Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen. 13.8. Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden. 14. Mindestgrösse von Japanischer Teppichmuschel Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von japanischer Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum) 35 mm. TEIL B Mittlerer Ostatlantik 15. Mindestgrösse von Tintenfisch Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. 16. Bedingungen für bestimmte Formen der Korbfischerei im Bereich Ixa (West-Galicien) Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29 b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geographischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29 b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet. 17. Bedingungen für den Heringfang im Bereich Via (Butt of Lewis) Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden im Jahre 2008 keine Anwendung. TEIL C Ostpazifik 18. Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) 18.1. Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September 2008 oder vom 20. November bis 31. Dezember 2008 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: — amerikanische Pazifikküste, — 150° W, — 40° N, — 40° S. 18.2. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2008 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen. 18.3. Ab … behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsgebiet Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen. TEIL D Ostpazifik sowie westlicher und mittlerer Pazifik 19. Sondermassnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern. 20. Sondermassnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen: a) Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt. b) Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist. c) Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann. d) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen. e) Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien. f) Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen. TEIL E Nordostatlantik 21. Sondermassnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der Ices-Gebiete I und Ii In den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II gelten für den Fang von Rotbarsch (Sebastes mentella) folgende Maßnahmen: a) Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 1. September bis zum 15. November 2008 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben. b) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich. d) In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden. e) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten. f) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten Auskunft geben über Geschlechts-, Alters- und Längen-Zusammensetzung der Fänge nach jeweiliger Tiefe. Diese Daten werden an den Internationalen Rat für Meersforschung (ICES) übermittelt. Anhang III — Anlage 1 SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung Art Maschenöffnung (mm) <16 16-31 32-69 35-69 70-89 ≥90 Mindestanteil der Zielart(en) 50 % 50 % 20 % 50 % 20 % 20 % 30 % kein Mindestanteil Sandaale (Ammodytidae) x x x x x x x x Sandaale (Ammodytidae) x x x x x x Stintdorsch (Trisopterus Esmarkii) x x x x x x Blauer Wittling (Micromesistius Poutassou) x x x x x x Petermännchen (Trachinus draco) x x x x x x Weichtiere (außer Sepia) x x x x x x Hornhecht (Belone belone) x x x x x x Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) x x x x x Goldlachse (Argentina spp.) x x x x x x Sprotte (Sprattus sprattus) Aal (Anguilla anguilla) x x x x x x Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) x x x x x x Makrele (Scomber spp.) x x x Stöcker (Trachurus spp.) x x x Hering (Clupea Harengus) x x x Tiefseegarnele (Pandalus borealis) x x x Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) x x x Merlan (Merlangius Merlangus) x x Kaisergranat (Nephrops norvegicus) x x Alle sonstigen Meerestiere x
(1) Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(2) Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(3) Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.
(4) Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.
(5) Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang bestehen.
(6) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(7) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen. Anhang III — Anlage 2 Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm) a) Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 90 mm anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten. b) Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig. c) Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt. d) Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus. e) Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 mm. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 cm. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters. Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmender Fisch wird durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat. Anhang III — Anlage 3 Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr im Golf von Biskaya, den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI,VII und den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e a) Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite Quadratmaschen-Fluchtfenster mit einer Öffnung von 100 mm (Innendurchmesser) im hinteren, sich verjüngenden Abschnitt des Schleppnetzes, der Snurrewade oder eines ähnlichen Fanggeräts mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm. Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. b) Anbringung des Fensters Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht. Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes. c) Größe des Fensters Das Fenster ist mindestens 2 m lang und mindestens 1 m breit. d) Netztuch des Fensters Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 mm auf. e) Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 mm. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind. f) Sonstige Vorschriften Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist. ANHANG IV TEIL I Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen Fanggebiet Fischerei Anzahl Lizenzen Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen POOL: Bitte die hochgestellten Zahlen in der rechten Spalte der Tabelle an die englische Fassung anpassen (diese Zeile und weiter unten). Hering, nördlich von 62°00′ N 93 DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 69 Grundfischarten, nördlich von 62°00′ N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50 Makrele, südlich von 62°00′N, Ringwadenfischerei 11 DE: 1 , DK: 26 FR: 2 NL: 1 Entfällt Makrele, südlich von 62°00′N, Schleppnetzfischerei 19 Entfällt Makrele, nördlich von 62°00′N, Ringwadenfischerei 11 DK: 11 Entfällt Industriearten, südlich von 62°00′N 480 DK: 450, UK: 30 150 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13 Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W. 8 4 Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W. 70 DE: 8 , FR: 12 UK: 0 20 Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 22 Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20 Leinenfischerei 10 UK: 10 6 Makrelenfischerei 12 DK: 12 12 Heringsfischerei nördlich von 61°N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21
(1) Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.
(2) Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00′N.
(3) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(4) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl der Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen Flaggenstaat Fischerei Anzahl Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62°00′ N 20 20 Färöer Makrele, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30′ N) 14 14 Hering, nördlich von 62°00′ N 21 21 Hering, IIIa 4 4 Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56°30′N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) 15 15 Leng und Lumb 20 10 Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIb, VII (westlich 12° 00′ W) 20 20 Blauleng 16 16 Venezuela Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 pm Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 pm
(1) Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. TEIL III Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2 ANHANG V TEIL I Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen: Nach jedem Hol: 1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 1.2. Datum und Uhrzeit des Hols; 1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols; 1.4. die verwendete Fangmethode. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug: 2.1. der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“; 2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist; 2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft: 3.1. Name des Hafens; 3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht). Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: 4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung; 4.2. Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“; 4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation. TEIL II ANHANG VI INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION 1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln: 1.1. Zu Beginn jeder Fangreise in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr) TM m COE (= Fang bei der Einfahrt) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT o (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG o (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LI o (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) LN o (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) RA m (betreffendes ICES-Gebiet) OB m (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
(1) m = obligatorisch.
(2) o = fakultativ.
(3) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(4) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage. 1.2. Am Ende jeder Fangreise in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m COX (= „Fang bei der Ausfahrt“) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT o (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG o (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
(1) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(2) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage. 1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m CAT (= „Fangbericht“) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT o (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG o (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
(1) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(2) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage. 1.4. Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m TRA (= „Umladung“) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) KG m (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) TT m (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes) TF m (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes) LT m/o , (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) LG m/o , (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) PD m (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll) PT m (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
(1) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(2) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(3) Fakultativ für das übernehmende Schiff. 2. Form der Mitteilung Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere: — muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen; — muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen; — muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen. Beispiel (mit fiktiven Angaben): 3. Schema der Mitteilung 3.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln. 3.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden. 3.3. Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe) FR m (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei) RN m (Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr) RD m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) RT m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben) //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME EXAMPLE//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE//ER// Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats) FR m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) RN m (Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird) TM m RET (= „Antwortmeldung“) SQ m (Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) RC m (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen) RS m (Rückmeldung — ACK oder NAK) RE m (Fehlerrückmeldung) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) ER m (= Aufzeichnungsende) 4. Name der Funkstation Name der Funkstation Rufzeichen der Funkstation Lyngby OXZ Land's End GLD Valentia EJK Malin Head EJM Torshavn OXJ Bergen LGN Farsund LGZ Florø LGL Rogaland LGQ Tjøme LGT Ålesund LGA Ørlandet LFO Bodø LPG Svalbard LGS Stockholm Radio STOCKHOLM RADIO Turku OFK 5. Für die Angabe der Arten zu verwendender Code Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) WHB Blauleng (Molva dypterygia) BLI Brachsenmakrele (Brama brama) POA Dornhai (Squalus acanthias) DGS Gabeldorsch (Phycis spp.) FOR Garnele (Crangon crangon) CSH Geißelgarnele (Penaeidae) PEZ Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) YEL Glatthorn-Garnele (Xyphopenaeus kroyeri) BOB Goldlachs (Argentina silus) ARG Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) ORY Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) RNG Haifisch (Selachii, Pleurotremata) SKH Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) HAL Hering (Clupea harengus) HER Heringshai (Lamma nasus) POR Kabeljau (Gadus morhua) COD Kaiserbarsch (Beryx spp.) ALF Kaisergranat (Nephrops Norvegicus) NEP Kalmar (Loligo spp.) SQC Kalmare (Illex spp.) SQX Lachs (Salmo salar) SAL Leng (Molva Molva) LIN Lumb (Brosme brosme) USK Makrele (Scomber Scombrus) MAC Pollack (Pollachius pollachius) POL Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) PLA Riesenhai (Cetorinhus maximus) BSK Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) RED Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) SBR Sandaal (Ammodytes spp.) SAN Sardelle (Engraulis encrasicholus) ANE Sardine (Sardina pilchardus) PIL Butte (Lepidorhombus spp.) LEZ Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) HAD Scholle (Pleuronectes platessa) PLE Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) BSF Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) GHL Seehecht (Merluccius merluccius) HKE Seelachs (Pollachius virens) POK Seeteufel (Lophius spp.) MNZ Sprotte (Sprattus sprattus) SPR Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) NOP Stöcker (Trachurus trachurus) HOM Thun (Thunnidae) TUN Tiefseegarnele (Pandalus borealis) PRA Wittling (Merlangus merlangus) WHG Sonstige OTH 6. Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code 7. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen: a) Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren: i) UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder Telefon (+44 131 271 9700), oder ii) Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder Telefon: (+353 87 236 5998). Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen. b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstaben a befreit. c) Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden. Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen: A. ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa B. ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa C. ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Gebiet IVa. Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen. d) Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: i) die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern, Schlepp- und Zugkabeln und -seilen gelöst, ii) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt. ANHANG VII SPERRGEBIET IN DER NAFO-DIVISION 3O In der NAFO-Division 3O wird das folgende Gebiet für alle Fangtätigkeiten gesperrt, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. ANHANG VIII TEIL I Formblätter für Hafenstaatkontrollen HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT — PSC 1 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen Name des Schiffes IMO-Nummer Rufzeichen Flaggenstaat Inmarsat-Nummer Telefaxnummer Telefonnummer E-Mail-Adresse Anlande- oder Umladehafen Geschätzte Ankunftszeit Datum: Uhrzeit (UTC): Gesamtfang an Bord Anzulandender Fang Art Produkt ICES-Fanggebiet Produktgewicht (kg) Art Produkt ICES-Fanggebiet Produkt gewicht (kg) TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten Ja Nein a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? Bestätigung des Flaggenstaats Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel Datum Unterschrift Amtliches Siegel TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen Name des Hafenstaats Genehmigung erteilt Datum Unterschrift Stempel Ja … Nein …
XEU
1
COE
IRCS
1
SCHIFFSNAME
NOR
PO 12345
+65.321
-21.123
04A.
COD 100 HAD 300
20051004
NAME DES KAPITÄNS
1315
ICES-Division IIa — Norwegische See
ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel
ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat
ICES-Division IIIb
ICES-Division IIIc
ICES-Division IIId — Ostsee
ICES-Division IVa — nördliche Nordsee
ICES-Division IVb — mittlere Nordsee
ICES-Division IVc — südliche Nordsee
ICES-Division Va — Isländische Fanggründe
ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe
ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland
ICES-Division VIb — Rockall
ICES-Gebiet VIIa — Irische See
ICES-Division VIIb — westlich von Irland
ICES-Division VIIc — Porcupine Bank
ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal
ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal
ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol
ICES-Division VIIg — Keltische See Nord
ICES-Division VIIh — Keltische See Süd
ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost
ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West
ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord
ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte
ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd
ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya
ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West
ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost
ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West
ICES-Division XIVa — Nordostgrönland
ICES-Division XIVb — Südostgrönland
(1) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an.
(2) Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.
(3) FAO 3-Alpha-Artencode.
(4) Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang. HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT — PSC 2 TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen Name des Schiffes IMO-Nummer Rufzeichen Flaggenstaat Inmarsat-Nummer Telefaxnummer Telefonnummer E-Mail-Adresse Anlande- oder Umladehafen Geschätzte Ankunftszeit Datum: Uhrzeit (UTC): Fangangaben für abgebende Schiffe Name des Schiffes IMO-Nummer Rufzeichen Flaggenstaat Gesamtfang an Bord Anzulandender Fang Art Erzeugnis ICES-Fanggebiet Produktgewicht (kg) Art Erzeugnis ICES-Fanggebiet Produktgewicht (kg) TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten Ja Nein a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? Bestätigung des Flaggenstaats Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. Name und Titel Datum Unterschrift Amtliches Siegel TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen Name des Hafenstaats Genehmigung erteilt Datum Unterschrift Stempel Ja … Nein …
(1) Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.
(2) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.
(3) Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.
(4) FAO 3-Alpha-Artencode.
(5) Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang. TEIL II HAFENSTAATKONTROLLBERICHT (PSC 3) A. KONTROLLANGABEN Hafenstaat Anlande- oder Umladehafen Name des Schiffes Flaggenstaat IMO-Nummer Internationales Rufzeichen Beginn der Anlandung/Umladung Datum Uhrzeit Ende der Anlandung/Umladung Datum Uhrzeit B. EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE Name des abgebenden Schiffs IMO-Nummer Rufzeichen Flaggenstaat B1. Angelandeter oder umgeladener fisch Art Produkt ICES-Fanggebiet Produktgewicht (kg) Differenz (kg) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2 Differenz ( %) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2 B2. Angaben zu genehmigten anlandungen ohne bestätigung des flaggenstaats Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung B3. Fisch an bord Art Produkt ICES-Fanggebiet Produktgewicht (kg) Differenz (kg) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2 Differenz ( %) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2 C. ERGEBNISSE DER KONTROLLE Kontrollbeginn Datum Uhrzeit Kontrollende Datum Uhrzeit Bemerkungen Festgestellte verstösse Artikel NEAFC-Vorschrift(en) nennen, gegen die verstoßen wurde, und einschlägige Fakten zusammenfassen Name des Inspektors Unterschrift des Inspektors Datum und Ort D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen. Unterschrift: … Datum: … E. VERTEILER Kopie an den Flaggenstaat Kopie an den NEAFC-Sekretär
(1) Wenn ein Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt verwenden.
(2) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.
(3) FAO 3-Alpha-Artencode.
(4) Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang.
(5) Bei Verstößen im Zusammenhang mit Fisch, der im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde, ist auf den einschlägigen Artikel, der am 17. November 2006 angenommenen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC zu verweisen. Anhang VIII — Anlage Erzeugnisse und Verpackung A. Codes der Aufmachung der Erzeugnisse B. Art der Verpackung ANHANG IX FANGVERBOT IM CCAMLR-GEBIET Zielart Gebiet Schonzeit Haie (alle Arten) Übereinkommensgebiet ganzjährig Notothenia rossii FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien ganzjährig Verschiedene Fischarten FAO 48.1 Antarktis FAO 48.2 Antarktis ganzjährig Gobionotothen gibberifrons Chaenocephalus aceratus Pseudochaenichthys georgianus Lepidonotothen squamifrons Patagonotothen guntheri Electrona carlsbergi FAO 48.3 ganzjährig Dissostichus spp. FAO 48.5 Antarktis 1.12.2007 bis 30.11.2008 Dissostichus spp. FAO 88.3 Antarktis FAO 58.5.1 Antarktis FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79°20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79°20′E FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65°S FAO 58.4.4 Antarktis FAO 58.6 Antarktis FAO 58.7 Antarktis ganzjährig Lepidonotothen squamifrons FAO 58.4.4 ganzjährig Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides FAO 58.5.2 Antarktis 1.12.2007 bis 30.11.2008 Dissostichus Mawsoni FAO 48.4 Antarktis ganzjährig
Aufmachung der Erzeugnisse
Ganz, gefroren
Ganz, gefroren (gegart)
Ausgenommen, mit Kopf — gefroren
Ausgenommen ohne Kopf — gefroren
Ausgenommen ohne Kopf — zugerichtet — gefroren
Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren
Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren
Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren
Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren
Salzfisch
Eingelegter Fisch
Fischdosen
Öle
Fischmehl von ganzen Fischen
Fischmehl von Schlachtabfällen
Sonstige (bitte angeben)
Art
Kartons
Kisten
Beutel
Blöcke
(1) Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
(2) Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ). ANHANG X BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-GEBIET 2007/08 Untergebiet/Division Region Saison SSRU Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) Beifanggrenze (in t) Rochen Macrourus spp. Andere Arten 48.6 ganze Division 1.12.2007 bis 30.11.2008 200 t nördlich von 60° S 200 t südlich von 60° S ganze Division: 50 ganze Division: 32 ganze Division 20 58.4.1 ganze Division 1.12.2007 bis 30.11.2008 gesamtes Untergebiet 600 ganze Division: 50 ganze Division 96 ganze Division: 20 58.4.2 ganze Division 1.12.2007 bis 30.11.2008 gesamtes Untergebiet 780 ganze Division: 50 ganze Division: 124 ganze Division: 20 58.4.3a) ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit 1.5.2008 bis 31.8.2008 entfällt 250 ganze Division: 50 ganze Division: 26 ganze Division: 20 58.4.3b) ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit 1.5.2008 bis 31.8.2008 entfällt 150 nördlich von 60° ganze Division: 50 ganze Division: 80 ganze Division: 20 88.1 gesamtes Untergebiet 1.12.2007 bis 31.8.2008 sämtliche Untergebiete 2 660 133 426 20 88.2 südlich von 65°S 1.12.2007 bis 31.8.2008 gesamtes Untergebiet 547 50 88 20
(1) Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet: — Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t — Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. — Andere Arten: 20 t je SSRU. ANHANG XI MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN ANHANG XII TEIL I SEAFO Umladeerklärung UMLADEERKLÄRUNG 1. Allgemeine Regel Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Ein Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. 2. Ausfüllen der Erklärung a) Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen. b) Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert. c) Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt. d) Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben. 3. Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind für ein Jahr aufzuheben. 4. Verlangte Angaben Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben. 5. Übermittlung a) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt. b) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist. c) Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben. Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden. Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden. Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden. TEIL II Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen 1. Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten. 2. Konstruktion 2.1. Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein. 2.2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird. 2.3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt. 2.4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen. 2.5. Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder. 2.6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann. 2.7. Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen. 3. Einsatz von Tori-Leinen 3.1. Die Leine sollte von einer am Schiff befestigten Stange ins Wasser führen. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz. 3.2. Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den beköderten Haken im Wasser hängen. 3.3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind. 3.4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. 3.5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden: a) das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und b) wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden. 3.6. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren. ANHANG XIII Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben 1. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), die beim Fischfang im NEAFC-Übereinkommensgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes: a) Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Solche Kontrollen umfassen die Schiffspapiere, Logbücher, Fanggerät, Fänge an Bord und jeden anderen Aspekt der Tätigkeiten des Schiffs im Übereinkommensgebiet. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt; b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen; c) solche Schiffe erhalten in den Häfen weder Vorräte noch Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen. 2. Für Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), gilt zusätzlich zu den Maßnahmen unter Nummer 1 Folgendes: a) IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen; b) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden; c) die Einfuhr von Fisch, der von IUU-Schiffen stammt, ist verboten; d) Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen 3. Die unter Nummer 2 genannten Schiffe sowie die Schiffe auf der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erstellten IUU-Liste sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt. 4. Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC bzw. der NAFO an. Anhang XIII — Anlage Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben IMO -Nummer des Schiffs Schiffsname Flaggenstaat 7436533 ALFA Georgien 7612321 AVIOR Georgien 8522030 CARMEN Ex-Georgien 7700104 CEFEY Russland 8028424 CLIFF Kambodscha 8422852 DOLPHIN Russland 7321374 ENXEMBRE Panama 8522119 EVA Ex-Georgien 8604668 FURABOLOS 6719419 GORILERO Sierra Leone 7332218 IANNIS I Panama 8422838 ISABELLA Ex-Georgien 8522042 JUANITA Ex-Georgien 6614700 KABOU Guinea-Conakry 8707240 MAINE Guinea-Conakry 7385174 MURTOSA Togo 8721595 NEMANSKIY 8421937 NICOLAY CHUDOTVORETS Russland 8522169 ROSITA Ex-Georgien 7347407 SUNNY JANE 8606836 ULLA Ex-Georgien 7306570 WHITE ENTERPRISE
(1) Internationale Schifffahrtsorganisation.
(2) Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org ANHANG XIV RESOLUTION GFCM/31/2007/2 ERRICHTUNG VON GEOGRAFISCHEN UNTERGEBIETEN IM GFCM-GEBIET Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) - IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Erhebung von Daten, die Überwachung der Fischerei und die Beurteilung der Fischereiressourcen georeferenziert erfolgen müssen; UNTER VERWEIS auf die Anstrengungen, die der wissenschaftliche Beratungsausschuss und seine Unterausschüsse zur Festlegung geeigneter Grenzen für die Untergebiete im GFCM-Gebiet (FAO-Gebiet 37) unternommen haben; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des von der Kommission auf ihrer 26. Tagung (2001) gefassten Beschlusses, geografische Untergebiete (GSA) im GFCM-Gebiet festzulegen; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der im Ergebnis der neunten Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsausschusses erteilten Ratschläge - BESCHLIESST DIE FESTLEGUNG von 1. geografischen Untergebieten im GFCM-Gebiet, wie sie in den Anlagen 1, 2 und 3 dargestellt sind. ANLAGE 1 Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Gebietes ANLAGE 2 TABELLE DER GEOGRAFISCHEN UNTERGEBIETE (GSA) DES GFCM-GEBIETES FAO- Untergebiet Bereiche der FAO-Statistik GSA (9. Sitzung des SAC) GSA (2007) WESTEN 1.1 BALEAREN 1.1.a Gewässer um die Balearischen Inseln 5 Balearische Inseln 1.1.b Küstengewässer vor dem spanischen Festland 6 Nordspanien 1.1.c Gewässer vor Algerien 4 Algerien 1.1.d Alboran-Meer 1 Nördliches Alboran-Meer 2 Insel Alboran 3 Südliches Alboran-Meer 1.2 GOLFE DU LION 1.2.e Golfe du Lion 7 Golfe du Lion 1.2.f Gewässer vor der Côte d'Azur 7 Golf du Lion 1.3 SARDINIEN 1.3.g Gewässer um Korsika 8 Insel Korsika 1.3.h Gewässer um Sardinien 11 Sardinien 1.3.i Gewässer vor Nordsizilien 10 Südliches und Mittleres Tyrrhenisches Meer 1.3.j Gewässer vor dem italienischen Festlandsockel 9 Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer 10 Südliches Tyrrhenisches Meer 1.3.k Gewässer vor Nordtunesien 12 Nordtunesien MITTE 2.1 ADRIATISCHES MEER 2.1.a Nördliches und Mittleres Adriatisches Meer 17 Nördliches Adriatisches Meer 2.1.b Südliches Adriatisches Meer 18 Südliches Adriatisches Meer 2.2 IONISCHES MEER 2.2.c Gewässer vor Südostitalien 19 Westliches Ionisches Meer 2.2.d Gewässer vor Westgriechenland 20 Östliches Ionisches Meer 2.2.e Gewässer vor Sizilien und Malta 15 Insel Malta 16 Südsizilien 2.2.f Golf von Gabès und Golf von Hammamet 13 Golf von Hammamet 14 Golf von Gabès 2.2.g Gewässer vor Libyen 21 Südliches Ionisches Meer OSTEN 3.1 ÄGÄISCHES MEER 3.1.a Ägäisches Meer 22 Ägäisches Meer 3.1.b Gewässer um Kreta 23 Insel Kreta 3.2 LEVANTE 3.2.c Gewässer um Zypern 25 Insel Zypern 3.2.d Gewässer vor der Südküste der Türkei 24 Nördliche Levante 3.2.e Südöstliche Levante 27 Levante 3.2.f Gewässer vor Ägypten 26 Südliche Levante SCHWARZES MEER 4.1 MARMARA-MEER 4.1 Marmara-Meer 28 Marmara-Meer 4.2 SCHWARZES MEER 4.2 Schwarzes Meer 29 Schwarzes Meer 4.3 ASOWSCHES MEER 4.3 Asowsches Meer 30 Asowsches Meer ANLAGE 3 Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des CFCM-Gebietes
GRENZEN
Küstenlinie 36° N 5° 36′ W 36° N 3° 20′ W 36° 05′ N 3° 20′ W 36° 05′ N 2° 40′ W 36° N 2° 40′ W 36° N 1° 30′ W 36° 30′ N 1° 30′ W 36° 30′ N 1° W 37° 36′ N 1° W
36° 05′ N 3° 20′ W 36° 05′ N 2° 40′ W 35° 45′ N 2° 40′ W 35° 45′ N 3° 20′ W
Küstenlinie 36°′ N 5° 36′ W 35° 49′ N 5° 36′ W 36° N 3° 20′ W 35° 45′ N 3° 20′ W 35° 45′ N 2° 40′ W 36° N 2° 40′ W 36° N 1° 13′ W Grenze Marokko-Algerien
Küstenlinie 36° N 1° 13′ W 36° N 1° 30′ W 36° 30′ N 1° 30′ W 36° 30′ N 1°W 37° N 1°W 37° N 0° 30′ O 38° N 0° 30′ O 38° N 8° 30′ O Grenze Algerien-Tunesien Grenze Marokko-Algerien
38°N 0° 30′ O 39°30′ N 0° 30′ O 39°30′ N 1° 30′ W 40° N 1° 30′ O 40° N 2° O 40° 30′ N 2° O 40° 30′ N 6° O 38° N 6° O
Küstenlinie 37°36′ N 1° W 37° N 1° W 37° N 0° 30′ O 39° 30′ N 0° 30′ O 39° 30′ N 1° 30′ W 40° N 1° 30′ O 40° N 2° O 40° 30′ N 2° O 40° 30′ N 6° O 42° 30′ N 6° O 42° 30′ N 3° 09′ O
Küstenlinie 42° 30′ N 3° 09′ O 42° 30′ N 6° O 42° 30′ N 7° 30′ O Grenze Frankreich-Italien
42° 30′ N 6° O 42° 30′ N 7° 30′ O 43° 15′ N 7° 30′ O 43° 15′ N 9° 45′ O 41° 18′ N 9° 45′ O 41° 18′ N 6° O
Küstenlinie Grenze Frankreich-Italien 43° 15′ N 7° 30′ O 43° 15′ N 9° 45′ O 41° 18′ N 9° 45′ O 41° 18′ N 13° O
Küstenlinie (einschl. Nordsiziliens) 41° 18′ N 13° O 41° 18′ N 11° O 38° N 11° O 38° N 12° 30′ O
41° 18′ N 6° O 41° 18′ N 11° O 38° 30′ N 11° O 38° 30′ N 8° 30′ O 38° N 8° 30′ O 38° N 6° O
Küstenlinie Grenze Algerien-Tunesien 38° N 8° 30′ O 38° 30′ N 8° 30′ O 38° 30′ N 11° O 38° N 11° O 37° N 12° O 37° N 11° 04′ O
Küstenlinie 37° N 11° 04′ O 37° N 12° O 35° N 13° 30′ O 35° N 11° O
Küstenlinie 35° N 11° O 35° N 15° 18′ O Grenze Tunesien-Libyen
36° 30′ N 13° 30′ O 35° N 13° 30′ O 35° N 15° 18′ O 36° 30′ N 15° 18′ O
Küstenlinie 38° N 12° 30′ O 38° N 11° O 37° N 12° O 35° N 13° 30′ O 36° 30′ N 13° 30′ O 36° 30′ N 15° 18′ O 37° N 15° 18′ O
Küstenlinie 41° 55′ N 15° 08′ O Grenze Kroatien-Montenegro
Küstenlinie (beide Seiten) 41° 55′ N 15° 08′ O 40° 04′ N 18° 29′ O Grenze Kroatien-Montenegro Grenze Albanien-Griechenland
Küstenlinie (einschl. Ost-Siziliens) 40° 04′ N 18° 29′ O 37° N 15° 18′ O 35° N 15° 18′ O 35° N 19° 10′ O 39° 58′ N 19° 10′ O
Küstenlinie Grenze Albanien-Griechenland 39° 58′ N 19° 10′ O 35° N 19° 10′ O 35° N 23° O 36° 30′ N 23° O
Küstenlinie Grenze Tunesien-Libyen 35° N 15° 18′ O 35° N 23° O 34° N 23° O 34° N 25° 09′ O Grenze Libyen-Ägypten
Küstenlinie 36° 30′ N 23° O 36° N 23° O 36° N 26° 30′ O 34° N 26° 30′ O 34° N 29° O 36° 43′ N 29° O
36° N 23° O 36° N 26° 30′ O 34° N 26° 30′ O 34° N 23° O
Küstenlinie 36° 43′ N 29° O 34° N 29° O 34° N 32° O 35° 47′ N 32° O 35° 47′ N 35° O Grenze Türkei-Syrien
35° 47′ N 32° O 34° N 32° O 34° N 35° O 35° 47′ N 35° O
Küstenlinie Grenze Libyen-Ägypten 34° N 25° 09′ O 34° N 34° 13′ O Grenze Ägypten-Gazastreifen
Küstenlinie Grenze Ägypten-Gazastreifen 34° N 34° 13′ O 35° N 35° O 34° 47′ N 35° O Grenze Türkei-Syrien
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