Art. 45 Abs. 2 32003R1435Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt…
Art. 5 Abs. 1 32009D0705BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (2009/705/EG)
Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre und die Wiederernennung ist nach dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren…
Art. 23 Abs. 3 32011R0492Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und…
Erwägungsgrund 3 32025D0046BESCHLUSS (EU) 2025/46 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine neue Amtszeit
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des genannten Beschlusses beträgt die Amtszeit eines Mitglieds drei Jahre, wobei eine Wiederernennung zulässig ist.
§ 4 Abs. 2 NRW-27424Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.