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Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre und die Wiederernennung ist nach dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren zulässig.
Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder bis zu ihrer Wiederernennung im Amt.
Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums
durch freiwilliges Ausscheiden, die Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod;
wenn die nationalen Gremien oder Behörden, auf deren Vorschlag sie ernannt wurden, um ihre Ablösung ersuchen;
wenn die Kommission die Ablösung von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern fordert, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu leisten, oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 6 verstoßen.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für den noch verbleibenden Teil des Dreijahreszeitraums nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren ersetzt. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 schlagen die nationalen Gremien oder Behörden im Falle der Ersetzung nur eines die nationalen Verbraucherorganisationen vertretenden Mitglieds bzw. stellvertretenden Mitglieds zwei neue Kandidaten vor, von denen die Kommission einen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 ernennt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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