Art. 6a 32001R2580
(1)
Natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2)
Natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.