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Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr übertragen werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 2 Nummer 2 zu erlassen, um die Nennung weiterer Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden und die nach Erlass dieser Verordnung in Kraft getreten sind.
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 2 festgelegten Geltungsbereichs dieser Richtlinie gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte…
Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Befugnisse des COSS und Änderungen Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 6.2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.