Art. 26 32002R2368
Die Einhaltung dieser Verordnung entbindet keine natürliche oder juristische Person davon, andere Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts uneingeschränkt oder teilweise einzuhalten.
Die Einhaltung dieser Verordnung entbindet keine natürliche oder juristische Person davon, andere Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts uneingeschränkt oder teilweise einzuhalten.