Art. 22 32002R2368
(1)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Artikel 8, 10, 15, 16, 17 und 19 wird die Kommission durch einen Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zehn Arbeitstage festgelegt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.