Art. 6 32003R1216
Ausnahmeregelungen
Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 möglichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 möglichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.