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Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht ist insbesondere die Qualität der übermittelten AKI-Datenserien und die der übermittelten Rückrechnungen zu bewerten. Der erste Bericht wird zum 31. Dezember des Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Er bezieht sich lediglich auf die von den Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Formel für die Berechnung des AKI: 1. Es sind: wi t = Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Zeitraum t hi t = geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Zeitraum t Wi j = wi j * hi j = Arbeitskosten der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig i im Jahreszeitraum j 2. Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des AKI für den Zeitraum t bei einem jährlichen Basiszeitraum j lautet: 3. Die Methodik für die Verkettung des Index wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 4. Die bei der Berechnung des Index zu verwendenden, in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gewichte sind die Werte von: wobei Wi j, i und j in Nummer 1 dieses Anhangs definiert sind. Diese Gewichte sollten für die Berechnung des Index innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitraum, auf den sie sich beziehen, verwendet werden.
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