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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FLUGHAFENKLASSEN, LISTEN DER GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DER AUSNAHMEREGELUNGEN I. Berücksichtigte Flughafenklassen und Bezugszeiträume Gemeinschaftsflughäfen können in vier Kategorien eingeteilt werden: — Klasse „0“: Bei Flughäfen mit weniger als 15 000 Fluggasteinheiten im Jahr wird unterstellt, dass sie nur „gelegentlich gewerblichen Luftverkehr“ verzeichnen; sie sind folglich nach Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig. — Klasse „1“: Flughäfen mit 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen lediglich die Tabelle C1 übermitteln. — Klasse „2“: Flughäfen mit mehr als 150 000 Fluggasteinheiten und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder Teilausnahmegenehmigungen in Anspruch nehmen. — Klasse „3“: Flughäfen mit mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 für Tabelle B1 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder Teilausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen. Zur Festlegung der Flughafenklasse im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr berücksichtigt: — für Flughäfen der Kategorie „0“, „1“ und „2“: Jahr N-2, — für Flughäfen der Kategorie „3“: Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2003, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2001 maßgeblich sind, und für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2004, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2003 maßgeblich sind). Für Flughäfen, deren Fluggasteinheiten vom Jahr N-2 auf das Jahr N-1 abgenommen haben, kann das Jahr N-1 als Bezugsjahr für die Einstufung herangezogen werden. II. Zulässige Ausnahmeregelungen Übersichtstabelle nach Meldejahr und nach Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens. Gemeinschaftsflughäfen nach Größenklasse Jahr 2003 Jahr 2004 Jahr 2005 0) Weniger als 15 000 Fluggasteinheiten Keine Meldepflicht Keine Meldepflicht Keine Meldepflicht 1) 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) 2) Mehr als 150 000 und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) 3) Mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (keine Ausnahmeregelung) A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (keine Ausnahmeregelung) C1 (keine Ausnahmeregelung) A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (keine Ausnahmeregelung) C1 (keine Ausnahmeregelung) Es können vollständige oder Teilausnahmeregelungen gewährt werden. Teilausnahmegenehmigungen können nur für folgende Felder gewährt werden: „Information über das Luftverkehrsunternehmen“ und „verfügbare Fluggast-Sitzplätze“. Wird für diese Felder eine Teilausnahmeregelung gewährt, so ist anstatt des eigentlich vorgesehenen Codes ein „Code für unbekannt“ zu melden (für das Feld „verfügbare Fluggastsitzplätze“ ist als Code für unbekannt „999999999999“ zu verwenden). Wurde einem Flughafen im Jahr N eine Ausnahmeregelung gewährt und wechselt dieser Flughafen im Jahr N die Klasse, dann verliert die Ausnahmeregelung für dieses Jahr ihre Gültigkeit. III. Liste der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen Gemeinschaftsflughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen (Klasse „0“) sind nicht meldepflichtig. Sie sind folglich in den nachfolgenden Listen nicht aufgeführt. Flughäfen der Klasse „1“ sind in den nachfolgenden Listen kursiv dargestellt. Flughäfen der Klasse „2“ sind in den nachfolgenden Listen in normaler Schrift dargestellt. Flughäfen der Klasse „3“ sind in den nachfolgenden Listen fett dargestellt. Flughäfen der Klasse „3“, denen 2003 für Tabelle B1 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, sind in Spalte (4) mit „X“ gekennzeichnet, wenn es sich um eine vollständige Ausnahmeregelung handelt, und mit „P“ in Spalte (4) im Fall einer Teilausnahmeregelung. Flughäfen der Klasse „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) für die Tabelle A1 und/oder B1 eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden ist, sind in Spalte (5.1) und/oder (5.2) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“. Flughäfen der Klassen „1“ oder „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle C1 gewährt worden ist, werden in Spalte (5.3) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“. Nähere Angaben zu den etwaigen Teilausnahmegenehmigungen enthalten die nachstehenden Tabellen. Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EBAW Antwerpen/Deurne 2 EBBR Bruxelles/National Brussel/Nationaal 3 EBCI Charleroi/Brussels South 3 EBLG Liège/Bierset 3 EBOS Oostende 2 Bulgarien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LBBG Burgas 3 LBPD Plovdiv 1 LBSF Sofia 3 LBWN Varna 3 Tschechische Republik: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LKKV Karlovy Vary 1 LKMT Ostrava/Mošnov 2 LKPR Praha/Ruzyně 3 LKTB Brno-Tuřany 2 Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EKAH Århus 2 EKBI Billund 3 EKCH Copenhagen Kastrup 3 EKEB Esbjerg 2 EKKA Karup 2 EKRK Copenhagen Roskilde 1 EKRN Bornholm 2 EKSB Sønderborg 1 EKYT Aalborg 2 Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EDAC Altenburg-Nobitz 1 EDDB Berlin-Schönefeld 3 EDDC Dresden 3 EDDE Erfurt 2 EDDF Frankfurt/Main 3 EDDG Münster/Osnabrück 2 EDDH Hamburg 3 EDDI Berlin-Tempelhof 2 EDDK Köln/Bonn 3 EDDL Düsseldorf 3 EDDM München 3 EDDN Nürnberg 3 EDDP Leipzig/Halle 3 EDDR Saarbrücken 2 EDDS Stuttgart 3 EDDT Berlin-Tegel 3 EDDV Hannover 3 EDDW Bremen 3 EDFH Hahn 3 EDFM Mannheim-Neuostheim 1 EDHK Kiel-Holtenau 1 EDHL Lübeck 2 EDLN Mönchengladbach 1 EDLP Paderborn/Lippstadt 2 EDLV Niederrhein 2 EDLW Dortmund 3 EDMA Augsburg-Mühlhausen 1 EDNY Friedrichshafen 2 EDOG Gransee 1 EDOR Rostock-Laage 2 EDQM Hof 1 EDTK Karlsruhe 2 EDVE Braunschweig 1 EDWG Wangerooge 1 EDWJ Juist 1 EDWS Norden-Norddeich 1 EDXP Harle 1 EDXW Westerland/Sylt 1 ETNU Neubrandenburg 1 Estland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EECL Tallinn/City Hall 1 EETN Tallinn/Ülemiste 2 Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LGAL Alexandroupolis 2 LGAV Athens 3 LGBL Nea Anchialos 1 LGHI Chios 2 LGIK Ikaria 1 LGIO Ioannina 1 LGIR Irakleion 3 LGKC Kithira 1 LGKF Kefallinia 2 LGKL Kalamata 1 LGKO Kos 3 LGKP Karpathos 2 LGKR Kerkyra 3 LGKV Kavala 2 LGLE Leros 1 LGLM Limnos 1 LGMK Mykonos 2 LGML Milos 1 LGMT Mytilini 2 LGNX Naxos 1 LGPA Paros 1 LGPZ Aktio 2 LGRP Rodos 3 LGRX Araxos 1 LGSA Chania 3 LGSK Skiathos 2 LGSM Samos 2 LGSR Santorini 2 LGST Siteia 1 LGTS Thessaloniki 3 LGZA Zakynthos 2 Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 GCFV Puerto del Rosario/Fuerteventura 3 GCGM Gomera 1 GCHI Hierro 2 GCLA Santa Cruz de la Palma 2 GCLP Las Palmas/Gran Canaria 3 GCRR Arrecife/Lanzarote 3 GCTS Tenerife Sur-Reina Sofía 3 GCXO Tenerife Norte 3 GECT Ceuta 1 GEML Melilla 2 LEAL Alicante 3 LEAM Almería 2 LEAS Avilés/Asturias 2 LEBB Bilbao 3 LEBL Barcelona 3 LEBZ Badajoz/Talavera la Real 1 LECO La Coruña 2 LEGE Girona/Costa Brava 3 LEGR Granada 2 LEIB Ibiza 3 LEJR Jerez 2 LELC Murcia-San Javier 2 LELN León 1 LEMD Madrid/Barajas 3 LEMG Málaga 3 LEMH Menorca/Mahón 3 LEPA Palma de Mallorca 3 LERJ Logroño 1 LEPP Pamplona 2 LERS Reus 2 LESA Salamanca 1 LESO San Sebastián 2 LEST Santiago 3 LEVC Valencia 3 LEVD Valladolid 2 LEVT Vitoria 2 LEVX Vigo 2 LEXJ Santander 2 LEZG Zaragoza 2 LEZL Sevilla 3 Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 FMEE St-Denis-Roland-Garros (Réunion) 3 FMEP Saint-Pierre-Pierrefonds (Réunion) 1 LFBA Agen — La Garenne 1 LFBD Bordeaux — Mérignac 3 LFBE Bergerac — Roumanière 2 LFBH La Rochelle — Île de Ré 1 LFBI Poitiers — Biard 1 LFBL Limoges 2 LFBO Toulouse — Blagnac 3 LFBP Pau — Pyrénées 2 LFBT Tarbes — Lourdes — Pyrénées 2 LFBV Brive — Laroche 1 LFBZ Biarritz — Bayonne — Anglet 2 LFCK Castres — Mazamet 1 LFCR Rodez — Marcillac 2 LFDN Rochefort — Saint-Agnant 1 LFJL Metz — Nancy — Lorraine 2 LFKB Bastia — Poretta 2 LFKC Calvi — Sainte-Catherine 2 LFKF Figari — Sud Corse 2 LFKJ Ajaccio — Campo Dell'Oro 2 LFLB Chambéry — Aix-les-Bains 2 LFLC Clermont-Ferrand — Auvergne 2 LFLL Lyon — St-Exupéry 3 LFLP Annecy — Meythet 1 LFLS Grenoble — St-Geoirs 2 LFLW Aurillac — Tronquières 1 LFLX Châteauroux/ — Déols 1 LFMD Cannes — Mandelieu 1 LFMH St-Étienne — Bouthéon 1 LFMK Carcassonne 2 LFML Marseille — Provence 3 LFMN Nice — Côte d'azur 3 LFMP Perpignan — Rivesaltes 2 LFMT Montpellier — Méditerranée 2 LFMU Béziers — Vias 1 LFMV Avignon — Caumont 1 LFOB Beauvais — Tillé 3 LFOH La Havre — Octeville 1 LFOK Châlons — Vatry 2 LFOP Rouen — Vallée de Seine 1 LFOT Tours — St-Symphorien 1 LFPG Paris — Charles-de-Gaulle 3 LFPO Paris — Orly 3 LFQQ Lille — Lesquin 2 LFRB Brest — Guipavas 2 LFRD Dinard — Pleurtuit 2 LFRG Deauville — St-Gatien 1 LFRH Lorient 2 LFRK Caen — Carpiquet 1 LFRN Rennes — St-Jacques 2 LFRO Lannion — Servel 1 LFRQ Quimper — Cornouaille 1 LFRS Nantes — Atlantique 3 LFSB Bâle — Mulhouse 3 LFSR Reims — Champagne 1 LFST Strasbourg 3 LFTH Toulon — Hyères 2 LFTW Nîmes — Arles — Camargue 2 SOCA Cayenne — Rochambeau (Guyane) 2 TFFF Fort-de-France (Martinique) 3 TFFG St-Martin — Grand-Case (Guadeloupe) 2 TFFJ St-Barthélemy (Guadeloupe) 2 TFFR Pointe-à-Pitre (Guadeloupe) 3 Kroatien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO Flughafencode Flughafen Name Flughafen Kategorie 2011 LDZA Zagreb/Pleso 3 LDSP Split/Kaštela 2 LDDU Dubrovnik/Čilipi 2 LDPL Pula/Pula 2 LDRI Rijeka/Krk 1 LDZD Zadar/Zemunik 2 LDOS Osijek/Klisa 1 Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EICA Connemara Regional Airport 1 EICK Cork 3 EICM Galway 2 EIDL Donegal 1 EIDW Dublin 3 EIKN Connaught Regional Airport 2 EIKY Kerry 2 EINN Shannon 3 EISG Sligo Regional Airport 1 EIWF Waterford 1 Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LIBC Crotone 1 LIBD Bari-Palese Macchie 3 LIBP Pescara 2 LIBR Brindisi-Casale 2 LICA Lamezia Terme 2 LICC Catania-Fontanarossa 3 LICD Lampedusa 2 LICG Pantelleria 1 LICJ Palermo-Punta Raisi 3 LICR Reggio di Calabria 1 LICT Trapani-Birgi 2 LIEA Alghero-Fertilia 2 LIEE Cagliari-Elmas 3 LIEO Olbia-Costa Smeralda 3 LIMC Milano-Malpensa 3 LIME Bergamo-Orio al Serio 3 LIMF Torino-Caselle 3 LIMJ Genova-Sestri 2 LIML Milano-Linate 3 LIMP Parma 1 LIMZ Cuneo/Levaldigi 1 LIPB Bolzano 1 LIPE Bologna-Borgo Panigale 3 LIPH Treviso-Sant'Angelo 2 LIPK Forlì 2 LIPO Brescia-Montichiari 2 LIPQ Trieste-Ronchi dei Legionari 2 LIPR Rimini 2 LIPX Verona-Villafranca 3 LIPY Ancona-Falconara 2 LIPZ Venezia-Tessera 3 LIRA Roma-Ciampino 3 LIRF Roma-Fiumicino 3 LIRN Napoli-Capodichino 3 LIRP Pisa-San Giusto 3 LIRQ Firenze-Peretola 3 LIRZ Perugia 1 Zypern: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LCLK Larnaka 3 LCPH Pafos 3 Lettland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EVRA Rīga 3 Litauen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EYKA Kaunas 1 EYPA Palanga 1 EYVI Vilnius 2 Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 ELLX Luxembourg 3 Ungarn: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LHBP Budapest-Ferihegy 3 LHDC Debrecen 1 LHSM Sármellék-Balaton 1 Malta: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LMML Malta/Luqa 3 Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EHAM Amsterdam/Schiphol 3 EHBK Maastricht-Aachen 2 EHEH Eindhoven/Welschap 2 EHGG Eelde/Groningen 1 EHRD Rotterdam/Zestienhoven 2 Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LOWG Graz 2 LOWI Innsbruck 2 LOWK Klagenfurt 2 LOWL Linz 2 LOWS Salzburg 3 LOWW Wien/Schwechat 3 Polen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EPBG Bydgoszcz – Szwederowo 1 EPGD Gdańsk – Rębiechowo 2 EPKK Kraków – Balice 3 EPKT Katowice – Pyrzowice 2 EPPO Poznań – Ławica 2 EPRZ Rzeszów – Jasionka 1 EPSC Szczecin – Goleniów 1 EPWA Warszawa – Okęcie 3 EPWR Wrocław – Strachowice 2 EPLL Lódź – Lublinek 1 Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LPFL Flores 1 LPFR Faro 3 LPFU Madeira/Madeira 3 LPHR Horta 2 LPLA Lajes 2 LPPD Ponta Delgada 2 LPPO Santa Maria 1 LPPR Porto 3 LPPS Porto Santo 2 LPPT Lisboa 3 Rumänien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LRBC Bacău 1 LRBS București/Băneasa 2 LRCK Constanța/M. Kogălniceanu 1 LRCL Cluj-Napoca/Someșeni 2 LRIA Iași 1 LROD Oradea 1 LROP București/Otopeni 3 LRSB Sibiu/Turnișor 1 LRTR Timișoara/Giarmata 2 Slowenien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LJLJ Ljubljana 2 Slowakei: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 LZIB Bratislava 2 LZKZ Košice 2 LZSL Sliač 1 LZTT Poprad-Tatry 1 Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EFHK Helsinki-Vantaa 3 EFIV Ivalo 2 EFJO Joensuu 2 EFJY Jyväskylä 2 EFKE Kemi-Tornio 1 EFKI Kajaani 1 EFKK Kruunupyy 1 EFKS Kuusamo 1 EFKT Kittilä 2 EFKU Kuopio 2 EFLP Lappeenranta 1 EFMA Mariehamn 1 EFOU Oulu 2 EFPO Pori 1 EFRO Rovaniemi 2 EFSA Savonlinna 1 EFSI Seinäjoki 1 EFTP Tampere-Pirkkala 2 EFTU Turku 2 EFVA Vaasa 2 EFVR Varkaus 1 Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 ESDF Ronneby 2 ESGG Göteborg-Landvetter 3 ESGJ Jönköping 1 ESGP Göteborg City 2 ESGT Trollhättan/Vänersborg 1 ESKN Stockholm/Skavsta 3 ESMK Kristianstad/Everöd 1 ESMQ Kalmar 2 ESMS Malmö-Sturup 3 ESMT Halmstad 1 ESMX Växjö/Kronoberg 2 ESNG Gällivare 1 ESNK Kramfors 1 ESNL Lycksele 1 ESNN Sundsvall-Härnösand 2 ESNO Örnsköldsvik 1 ESNQ Kiruna 2 ESNS Skellefteå 2 ESNU Umeå 2 ESNX Arvidsjaur 1 ESOE Örebro 1 ESOK Karlstad 2 ESOW Stockholm/Västerås 2 ESPA Luleå 2 ESPC Östersund 2 ESSA Stockholm-Arlanda 3 ESSB Stockholm-Bromma 2 ESSD Borlänge 1 ESSL Linköping/Saab 1 ESSP Norrköping 1 ESSV Visby 2 ESTA Ängelholm 2 Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007 EGAA Belfast International 3 EGAC Belfast City 3 EGAE City of Derry (Eglinton) 2 EGBB Birmingham 3 EGBE Coventry 2 EGCC Manchester 3 EGCN Doncaster Sheffield 2 EGDG Newquay 2 EGFF Cardiff Wales 3 EGGD Bristol 3 EGGP Liverpool 3 EGGW Luton 3 EGHC Lands End 1 EGHD Plymouth 1 EGHE Isles of Scilly (St.Marys) 1 EGHH Bournemouth 2 EGHI Southampton 3 EGHK Penzance Heliport 1 EGHT Isles of Scilly (Tresco) 1 EGKK Gatwick 3 EGLC London City 3 EGLL Heathrow 3 EGMH Kent International 2 EGNH Blackpool 2 EGNJ Humberside 2 EGNM Leeds Bradford 3 EGNR Hawarden 1 EGNT Newcastle 3 EGNV Durham Tees Valley 2 EGNX Nottingham East Midlands 3 EGPA Kirkwall 1 EGPB Sumburgh 1 EGPC Wick 1 EGPD Aberdeen 3 EGPE Inverness 2 EGPF Glasgow 3 EGPH Edinburgh 3 EGPI Islay 1 EGPK Prestwick 3 EGPL Benbecula 1 EGPM Scatsta 2 EGPN Dundee 1 EGPO Stornoway 1 EGSH Norwich 2 EGSS Stansted 3 EGTE Exeter 2 ANHANG II BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS Für die Übertragung der nach der Verordnung vorgesehenen Tabellen sind zwei EDI-kompatible Formate zulässig: „CSV“ (Comma Separated Values) mit dem Strichpunkt (;) als Feldtrennzeichen und Gesmes-Edifact. Liste und Beschreibung der Felder, die für jede Tabelle in der Verordnung zu verwenden sind In der nachstehenden Übersichtstabelle wird für jede nach der Verordnung zu liefernde Tabelle („A1“, „B1“ und „C1“) und jeden Datensatz (Zeile) angegeben, welche Felder enthalten sein müssen. In den Spalten unter den jeweiligen Tabellennamen finden sich zwei verschiedene Arten von Feldern: — „X“: Felder, die in der Tabelle enthalten sein müssen, — „ “ (Leerzeichen): Felder sind für die Tabelle nicht von Belang. Diese Felder sollten normalerweise nicht in den entsprechenden Tabellen enthalten sein. Leere Felder (zwei Feldtrennzeichen ohne Daten dazwischen) sind in diesem Fall jedoch auch zulässig. Format und Größe der Felder Die Formate der Felder sind entweder numerisch (n) oder alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an). Bei der Größe handelt es sich entweder eine feste („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder eine variable Größe mit einer maximalen Anzahl von Stellen („Format + .. + max. Stellenanzahl“, z. B. „n..12“). Position Felder Format und Größe Tabellen A1 B1 C1 1 Tabellen-Kennung an2 X X X 2 Meldeland a2 X X X 3 Bezugsjahr n2 X X X 4 Bezugszeitraum an2 X X X 5 Meldeflughafen an4 X X X 6 Partnerflughafen an4 X X 7 Landung/Start n1 X X 8 Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr n1 X X 9 Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge n1 X X 10 Information über das Luftfahrtunternehmen a3 X X X 11 Luftfahrzeugtyp (Flugzeugmuster) an..4 X 12 Fluggäste n..12 X X X 13 Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr n..12 X 14 Fracht- und Posteinladung/-ausladung n..12 X X X 15 Gewerbliche Flüge (Tabelle „A1“)/Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle „C1“) n..12 X X 16 Luftfahrzeugbewegungen insgesamt n..12 X 17 Verfügbare Fluggast-Sitzplätze n..12 X Eine Tabelle (für einen Zeitraum) sollte einer an Eurostat übermittelten Datei (oder „Datenlieferung“) entsprechen. Jede Datei (Tabelle) ist nach dem folgenden Muster zu benennen: „LLJJZZTT.csv“ (für das Format csv) oder: „LLJJZZTT.ges“ (für das Format Gesmes), wobei „LL“ für den Ländercode (ISO-Alpha2), „JJ“ für das Jahr, „ZZ“ für den Berichtszeitraum (AN, Q1..Q4 oder 01..12) und „TT“ für die Tabellenkennung („A1“, „B1“ oder „C1“) steht. Falls es sich um eine komprimierte Datei handelt, sollte das Dateikürzel „.zip“ anstelle von „.csv“ oder „.ges“ angehängt werden. Das Übertragungsmedium sollte die automatische Überwachung und Verarbeitung der Daten bei Eurostat erlauben. Es sollten vorzugsweise EDI-kompatible Tools verwendet werden. Während eines Übergangszeitraums sind jedoch auch „Pre-EDI“-Tools oder strukturierte E-Mails, die an eine Adresse bei Eurostat geschickt werden, zulässig. Falls Sie strukturierte E-Mails verschicken, beachten Sie bitte Folgendes: — Geben Sie den Namen der Datei (Tabelle) in die „Betreff“-Zeile ein; — Schicken Sie die Datei (Tabelle) als Anhang (nur ein Dateianhang pro E-Mail); — Anmerkungen zu den Daten können als Klartext in das Textfeld der E-Mail eingegeben werden (bitte Text nicht formatieren). ANHANG III Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 „ANHANG I AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt. Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden. A. Teilstreckentabelle (monatliche Daten ) Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Datensatzformat Inhalt Codierung Systematik Einheit Tabelle 2 Buchstaben ‚A1‘ Meldeland 2 Buchstaben
ICAO-Hauptländercodes Bezugsjahr 2-stellig ‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl) Bezugszeitraum 2 Buchstaben
Klartext (oder Statra) Meldeflughafen 4 Buchstaben
ICAO Folgeflughafen/Vorflughafen 4 Buchstaben
ICAO Landung/Start 1-stellig 1 = Landung 2 = Start Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr 1-stellig 1 = Linienverkehr 2 = Gelegenheitsverkehr Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge 1-stellig 1 = Passagierflüge 2 = Nur-Fracht-/Postflüge Information über das Luftfahrtunternehmen 3 Buchstaben
Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ) Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster) 4 Buchstaben
ICAO Fluggäste an Bord 12-stellig Fluggast Fracht und Post an Bord 12-stellig Tonne Gewerbliche Flüge 12-stellig Zahl der Flüge Verfügbare Fluggast-Sitzplätze 12-stellig Fluggast-Sitzplätze B. Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten ) Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Datensatzformat Inhalt Codierung Systematik Einheit Tabelle 2 Buchstaben B1 Meldeland 2 Buchstaben
ICAO-Hauptländercodes Bezugsjahr 2-stellig ‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl) Bezugszeitraum 2 Buchstaben
Klartext (oder Statra) Meldeflughafen 4 Buchstaben
ICAO Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen 1-stellig
ICAO Landung/Start 1-stellig 1 = Landung 2 = Start Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr 1-stellig 1 = Linienverkehr 2 = Gelegenheitsverkehr Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge 3 Buchstaben 1 = Passagierflüge 2 = Nur-Fracht-/Postflüge Information über das Luftfahrtunternehmen 12-stellig
Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ) Beförderte Fluggäste 12-stellig Fluggast Fracht- und Posteinladung/-ausladung 12-stellig Tonne C. Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten) Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr‘, die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt‘, die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen. Datensatzformat Inhalt Codierung Systematik Einheit Tabelle 2 Buchstaben C1 Meldeland 2 Buchstaben
ICAO-Hauptländercodes Bezugsjahr 2-stellig Typ ‚JJ‘ Bezugszeitraum 2 Buchstaben
Klartext (oder Statra) Meldeflughafen 4 Buchstaben
ICAO Information über das Luftfahrtunternehmen 3 Buchstaben
Informationen über das Luftfahrtunternehmen Gesamtzahl der beförderten Fluggäste 12-stellig Fluggast Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang 12-stellig Fluggast Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung 12-stellig Tonne Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr 12-stellig Bewegung Luftfahrzeugbewegungen insgesamt 12-stellig Bewegung
(1) Das Feld ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen. Codes 1. Meldeland Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet. Belgien EB Dänemark EK Deutschland ED Griechenland LG Spanien LE Frankreich LF Irland EI Italien LI Luxemburg EL Niederlande EH Österreich LO Portugal LP Finnland EF Schweden ES Vereinigtes Königreich EG 2. Bezugszeitraum 01-12 Januar-Dezember (Monat) 3. Flughäfen Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren. 4. Information über das Luftfahrtunternehmen ‚1EU‘ für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind, ‚1NE‘ für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind, ‚ZZZ‘ für unbekannte Luftfahrtunternehmen, ‚888‘ für ‚vertraulich‘ (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist), ‚999‘ für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden). Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als ‚EU-Luftfahrtunternehmen‘ zu melden. Auf freiwilliger Grundlage kann der Code ‚2‘ + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden. 5. Luftfahrzeugtypen Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren. Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren. ANHANG II DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist. I. DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM BELANG 1. Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3) Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-). 2. Staatlicher Flug (Artikel 1 und Tabelle C1) Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird. Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem ‚staatlichen Flug‘ erklärt wird. Der Ausdruck ‚mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen‘ in Artikel 1 ist auszulegen als ‚mit Ausnahme von staatlichen Flügen‘. 3. Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5) Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post. Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von ‚Fluggasteinheiten‘ bei Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung (siehe -17-) zu berücksichtigen. 4. Gewerblicher Luftverkehrdienst (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1) Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt. Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-) handeln. 5. Linienverkehr (Tabellen A1 und B1) Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist. Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden. 6. Gelegenheitsverkehr (Tabellen A1 und B1) Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt. 7. Passagierflüge (Tabellen A1 und B1) Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind. Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden. 8. Nur-Fracht-/Postflüge (Tabellen A1 und B1) Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern. Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind. 9. Luftfahrtunternehmen (gewerbliche Luftverkehrsgesellschaft) (Tabellen A1, B1 und C1) Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigenBetriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-). Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben. II. DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE A1 (TEILSTRECKE) 10. Teilstrecke (Tabelle A1) Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung. 11. Fluggäste an Bord (Tabelle A1) Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug). 12. Fracht und Post an Bord (Tabelle A1) Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug). Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck. 13. Gewerbliche Flüge (Tabelle A1) Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird. In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen ‚Indikatorfelder‘ (‚Fluggäste an Bord (siehe -11-) ‘, ‚Fracht und Post an Bord (siehe -12-) ‘ und ‚verfügbare Fluggast-Sitzplätze (siehe -14-) ‘) zu berechnen. 14. Verfügbare Fluggast-Sitzplätze (Tabelle A1) Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste. Auf einer Teilstrecke (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen. Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) belegt sind. Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Höchstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen. Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit: 1. die Sitzplatzaufteilung des jeweiligen Flugzeugs, ausgedrückt als Zahl der im Luftfahrzeug (gekennzeichnet durch dessen Luftfahrzeugkennung) verfügbaren Fluggast-Sitzplätze, 2. die durchschnittliche Sitzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl der Fluggast-Sitzplätze, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen verfügbar sind, und 3. die durchschnittliche Sitzplatzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl von Fluggast-Sitzplätzen, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs verfügbar sind. III. DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE B1 (STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN) 15. Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr (Tabelle B1) Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt. Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben. 16. Beförderte Fluggäste (Tabellen B1 und C1) Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen. Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) . 17. Fracht- und Posteinladung/-ausladung (Tabellen B1 und C1) Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden. Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck. Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr. 18. Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1) Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen. Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten (siehe -3-) , werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt. Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt. Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen. 19. Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle C1) Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden. Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt. 20. Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1) Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs. Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge. Ausgeschlossen sind staatliche Flüge (siehe -2-) . Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanflüge.“
(oder 45) Jahr
(oder 21) Januar-März (erstes Quartal)
(oder 22) April-Juni (zweites Quartal)
(oder 23) Juli-September (drittes Quartal)
(oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)
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