Erwägungsgrund 2 32006R1792
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.