Erwägungsgrund 39 32025R0013
Angesichts der in Rede stehenden Interessen der Union sollten alle Kosten, die der eu-LISA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Router entstehen, vom Unionshaushalt getragen werden, einschließlich der Kosten für die Konzeption und Entwicklung des Routers, das Hosting und die technische Verwaltung des Routers sowie für die Governance-Struktur der eu-LISA zur Unterstützung der Konzeption und Entwicklung, des Hostings und der technischen Verwaltung des Routers. Dies könnte nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts auch Kosten einbeziehen, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihrer Anbindung und Anpassung an den Router sowie der Wartung des Routers gemäß dieser Verordnung entstehen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten für diese Kosten aus dem Unionshaushalt eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Zu diesem Zweck sollte der Finanzbedarf der Mitgliedstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit und Kofinanzierungssätzen gedeckt werden. Der der eu-LISA jährlich zugewiesene EU-Beitrag sollte den Bedarf im Zusammenhang mit dem Hosting und der technischen Verwaltung des Routers auf der Grundlage einer von der eu-LISA durchgeführten Bewertung decken. Die Haushaltsmittel der Union sollten auch die Unterstützung von Fluggesellschaften und den PNR-Zentralstellen durch die eu-LISA, etwa durch Schulungen, abdecken, um die wirksame Übermittlung und Übertragung von API-Daten über den Router zu ermöglichen. Die Kosten, die den unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen, sollten von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen werden.