Erwägungsgrund 5 32003R1435
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 erlaubt es Unternehmen zwar, gewisse Tätigkeiten gemeinsam zu betreiben und gleichzeitig ihre Eigenständigkeit zu behalten, genügt jedoch den Besonderheiten der genossenschaftlichen Tätigkeit nicht.