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Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände 1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition; 2. RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition; 3. Visiere; 4. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber; 5. Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken; 6. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge; 7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.
im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber…
Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die…
Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen…
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände 1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem…
Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen: a) normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.