Art. 4a 32003R1500
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist ein Einfuhrpapier nicht erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind und als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wurde.