Art. 4 32003R1954
Fischereifahrzeuge bis 15 Meter Länge
(1)
Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 15 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(2)
Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(3)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von diesen Fischereifahrzeugen betriebene Fischereiaufwand auf den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Fischereiaufwand beschränkt bleibt.