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Eine besondere Fischereiaufwandsregelung gilt für das Gebiet, das durch die Küste Irlands südlich von 53° 30' N und westlich von 07° 00' W sowie durch gerade Linien begrenzt wird, die folgende geografische Koordinaten miteinander verbinden: — — einen Punkt an der Küste Irlands bei 53° 30' nördlicher Breite — — 53° 30' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge, — — 53° 00' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge, — — 51° 00' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge, — — 49° 30' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge, — — 49° 00' nördlicher Breite, 07° 00' westlicher Länge, — — einen Punkt an der Küste Irlands bei 07° 00' westlicher Länge.
Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten — mit Ausnahme der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erfasst sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei, und nehmen die Aufteilung des so ermittelten Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Bericht mit einer Bewertung der Fischereiaufwandsregelung der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit anderen Steuerungsmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet vor. Der Rat beschließt auf der Grundlage dieses Berichts über jede erforderliche Anpassung dieser Regelung. Titel III Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fangschiffe der…
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2024, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2024 bis zum…
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge…
Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu…
In dieser Verordnung werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES-Gebieten V, VI, VII, VIII, IX und X…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.