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Außer bei dem in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebiet verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Sie ermitteln den Fischereiaufwand, der von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in jedem der in Artikel 1 genannten ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche betrieben wurde, für die Fischerei auf Grundfischarten — mit Ausnahme von Grundfischarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände genannt sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Für die Berechnung des Fischereiaufwands wird die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs, als installierte Maschinenleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW), gemessen. b) Sie nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a) in jedem ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich ermittelten Fischereiaufwands für jede der in Buchstabe a) genannten Fischereien vor.
Von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Absatz 1 bleiben die vom Rat gegebenenfalls zu erlassenden Regelungen in den Wiederauffüllungsplänen unberührt.
Verabschiedet der Rat einen Wiederauffüllungsplan, der eine Steuerung des Fischereiaufwands in den Gebieten oder Bereichen gemäß Artikel 1 oder in Teilen davon umfasst, so sieht der Plan gleichzeitig alle erforderlichen Änderungen an dieser Verordnung vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Absatz 1 vor. Der Rat beschließt auf der Grundlage dieses Berichts über jede erforderliche Anpassung dieser Regelung.
Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fangschiffe der…
Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieses…
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der auf den…
In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.