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Die Mitgliedstaaten, die Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einführen, ausführen oder wiederausführen, übermitteln der Kommission vor dem 15. März für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres und vor dem 15. September für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres elektronisch einen Bericht über
die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten,
die nach einer Wiederausfuhr durch ein Drittland in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten.
Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
für Schwertfisch die Angaben in Anhang XVI;
für Großaugenthun die Angaben in Anhang XVII oder Anhang XVIII.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige…
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die…
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln,…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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