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Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt: — das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2, — die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7), — die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).
Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest: — die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung, — die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3), — die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5), — den Aufbau der Datensätze (Artikel 7). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.