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Ab dem 1. Juli 2003 dürfen zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen wirken, auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden. Während des Übergangszeitraums gilt diese Bestimmung jedoch nur für Schiffe, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) genannt sind.
zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder
TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf…
Biozidprodukte, denen die endgültige Genehmigung im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten…
Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn
Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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