Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, und c) Schiffe, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, ohne unter die Buchstaben a) oder b) zu fallen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und derzeit nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.
alle Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für…
Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Schiffe für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe…
Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Schiffe für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe…
Diese Verordnung — mit Ausnahme von Artikel 12 — gilt für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen. Artikel 12 gilt für Schiffe, die die Flagge eines…
Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.