Erwägungsgrund 2 32004R1093
Zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen, die der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 zur Europäischen Gemeinschaft für den Milchmarkt der Gemeinschaft mit sich bringt, und der Notwendigkeit, die Entwicklungen auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt zu überwachen, sah die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 der Kommission vor, dass abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse, die seit dem 15. April 2004 beantragt wurden, bis zum 30. Juni 2004 begrenzt wird.