Erwägungsgrund 3 32004R1093
Die genaue Überwachung des Binnenmarkts und des Weltmarkts seit dem 1. Mai 2004 hat ergeben, dass für die Lizenzen eine längere Geltungsdauer festgesetzt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 aufzuheben.