Erwägungsgrund 4 32004R1093
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der GATT-Ausfuhrverpflichtungen ist es angebracht, die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung der in den betreffenden Ausfuhrkontingenten am Ende des GATT-Jahres verbleibenden Mengen zu verlängern, damit die verfügbaren Mengen optimal genutzt werden.