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Die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen werden vorbehaltlich der Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegten Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla gewährt —
Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2…
Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der…
Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit…
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten für den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der…
Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang IIa des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit…
Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.