Erwägungsgrund 8 32004R1258
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das Verarbeitungsgebiet ist genau abgegrenzt und der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ist durch die Bekanntheit und die besonderen organoleptischen Merkmale belegt. Das Argument der Italienischen Republik ist nicht stichhaltig, denn der Ursprungsnachweis betrifft in diesem Fall den Nachweis der Verarbeitung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, nicht jedoch den Nachweis des Ursprungs des Ausgangsprodukts. Die Spezifikationen können allerdings objektive Kriterien für die Auswahl des Ausgangsproduktes vorsehen.