Erwägungsgrund 9 32004R1258
Als Zweites führt die Italienische Republik an, die Behauptung, es bestehe eine Tradition der Herstellung in „ordentlich zugelassenen“ Betrieben, besäße keine Gültigkeit, wenn nicht angegeben sei, welche Parameter zu beachten sind und welchem Rechtssubjekt die Zulassung erteilt wurde. Außerdem sind in den Eintragungsanträgen nicht die bei der Herstellung zu beachtenden Verfahrensschritte und Parameter wie beispielsweise die Dauer und Temperatur des Räucherns und die Möglichkeiten und Verfahren der Reifung nach traditionellen Verfahren beschrieben.