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Als Zweites führt die Italienische Republik an, die Behauptung, es bestehe eine Tradition der Herstellung in „ordentlich zugelassenen“ Betrieben, besäße keine Gültigkeit, wenn nicht angegeben sei, welche Parameter zu beachten sind und welchem Rechtssubjekt die Zulassung erteilt wurde. Außerdem sind in den Eintragungsanträgen nicht die bei der Herstellung zu beachtenden Verfahrensschritte und Parameter wie beispielsweise die Dauer und Temperatur des Räucherns und die Möglichkeiten und Verfahren der Reifung nach traditionellen Verfahren beschrieben.
Als Drittes bemängelt die Italienische Republik, dass die Eintragungsanträge für diese Bezeichnungen eher dazu bestimmt sind, sehr ähnliche Produkte für den…
Aus den Begleitunterlagen zu den Eintragungsanträgen geht hervor, dass die zugelassenen Betriebe erfasst sind und auf die Beachtung der Parameter der…
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das…
Die Italienische Republik führt als Erstes an, dass das geografische Gebiet der Erzeugung des Ausgangsprodukts nicht genau abgegrenzt ist und der…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.