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Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren genannten Flexibilitätsgrenzen gemäß Anhang VIII, Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen, die in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen…
Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen…
Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9…
Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die von der Republik Korea beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, die in…
Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.