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In Anlage B zu Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China, die allein auf europäischen Messen ausgeschöpft werden können, festgelegt.
Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen…
Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und…
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen IIIB und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die…
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen, die in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen…
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen III B und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.