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Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird —
Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei…
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und…
In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die…
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates…
Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 15 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.