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Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates festgelegt, wie dies in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 vorgesehen wurde.
der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der…
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und…
In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die…
In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und…
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG)…
In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.