Erwägungsgrund 2 32004R1415
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand und den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.