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In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden spezifizierte Risikomaterialien (im Folgenden „SRM“) als die im Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Gewebe definiert und es wird festgelegt, dass diese SRM gemäß Anhang V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind. Durch die Entfernung von SRM soll dem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen begegnet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Liste der SRM bei Schafen und Ziegen.
Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gemäß Anhang V der genannten Verordnung zu entfernen und vollständig zu…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.