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Der Gemischte Rat EU-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 3/2004 vom 29. Juli 2004 zur Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko , die im Anhang I zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgelistet sind, die Eröffnung eines befristeten Zollkontingents für Bananen, das seine Gültigkeit verliert, wenn es durch eine reine Zolltarifregelung ersetzt wird, und ein Zollkontingent für bestimmte Pektinstoffe beschlossen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen.
Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 durch den Beschluss Nr. 2/2008 des…
Zur Durchführung dieses Zollkontingents ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 anzupassen. Dafür muss ein neues Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in Mexiko…
Der Gemischte Rat Europäische Union-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2005 vom 21. Februar 2005 zu einer Berichtigung des Beschlusses Nr. 3/2004 des…
Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit…
Für die Fahrzeuge der KN-Codes 8701 20 , 8702 und 8704 , die gemäß den spezifischen Ursprungsregeln in Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1 des…
Die Kommission eröffnet jährliche Zollkontingente für die im Anhang genannten Waren mit Ursprung in Chile. Die Zölle auf diese Waren werden im Rahmen der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.