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Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Zollkontingente der Gemeinschaft für Bananen in Anspruch nehmen können, vorzubeugen, sollten die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente für Bananen zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten, wenn sie gemäß der in Artikel 308a dieser Verordnung festgelegten Regelung verwaltet werden; Artikel 308c Absätze 2 und 3 sollten keine Anwendung finden.
Zur Durchführung dieses Zollkontingents ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 anzupassen. Dafür muss ein neues Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in Mexiko…
Einige der in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht-kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 durch den Beschluss Nr. 2/2008 des…
Der Gemischte Rat EU-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 3/2004 vom 29. Juli 2004 zur Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko…
Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.