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Die Verwaltung der Zollkontingente für Eiprodukte (der laufenden Nummern 09.1832 und 09.1869) erfordert die Anwendung eines Koeffizienten auf das Nettogewicht der zur Verzollung angemeldeten Waren. Um die Effizienz der Verwaltung der betreffenden Zollkontingente zu steigern, könnte eine zusätzliche laufende Nummer für jede Warengruppe mit demselben Koeffizienten eingeführt werden.
(2) Die Anwendung dieses Zollkontingents wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1) ausgesetzt. ( 3 ) Für die…
Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die…
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige…
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen…
Die irrtümliche Angabe einer laufenden Nummer, die niedriger ist als 09.5100, für die Erzeugnisse der KN-Codes NC 1701 und 1702 hat zur Folge, dass die…
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.