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Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft einer Einfuhrgenehmigung. Eine solche Genehmigung ist jedoch für frische Bananen, die unter diese Verordnung fallen, nicht erforderlich, da für das in Artikel 308a der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 vorgesehene Windhundverfahren bereits ähnliche Informationen wie bei der Einfuhrgenehmigung bereitgestellt werden müssen.
Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind…
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus…
Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit…
Zur Anwendung von Absatz 1 teilen die nationalen Behörden vor der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch…
Der folgende Absatz 3a wird eingefügt: „(3 a) Für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 0803 00 19 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.“
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.