Erwägungsgrund 16 32014R0510
Es ist möglich, Zollzugeständnisse für Einfuhren von unbeschränkten Mengen der betreffenden Waren oder von beschränkten Mengen im Rahmen eines Zollkontingents zu gewähren. Werden im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte innerhalb der Kontingente Zugeständnisse gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags.